bag991201
Eidgenössisches Transplantationsgesetz
Medienmitteilung Bundesamt für Gesundheit
Bundesrat eröffnet Vernehmlassung
Der Bundesrat hat beschlossen, den Entwurf zu einem eidgenössischen
Transplantationsgesetz in die Vernehmlassung zu geben. Dieses Gesetz wird den
Bereich der Transplantationsmedizin erstmals in der ganzen Schweiz einheitlich
und umfassend regeln, nachdem Volk und Stände die Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin am 07. Februar 1999 mit grosser
Mehrheit angenommen haben. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis Ende Februar
2000.
Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der
Gesundheit bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen. Es soll
den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben und Zellen verhindern und dazu
beitragen, dass mehr menschliche Organe, Gewebe und Zellen für
Transplantationszwecke zur Verfügung stehen. Das Gesetz gilt für den Umgang mit
lebensfähigen Organen, Geweben und Zellen menschlichen oder tierischen
Ursprungs, die zur Übertragung auf den Menschen bestimmt sind. Nicht erfasst
sind die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen
sowie der Umgang mit Blut und Blutprodukten, mit Ausnahme der Stammzellen.
Die wichtigsten Grundzüge des Gesetzes sind:
- Organentnahme bei verstorbenen Personen: Bezüglich der Entnahme von Organen,
Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen werden zwei Modelle zur Diskussion
gestellt. Bei der erweiterten Zustimmungslösung ist die Voraussetzung für eine
rechtsgültige Entnahme in jedem Fall das Vorliegen der Zustimmung der spendenden
Person, oder - wenn diese keinen Willen geäussert hat - der nächsten
Angehörigen. Bei der erweiterten Widerspruchslösung können Organe, Gewebe oder
Zellen entnommen werden, wenn kein Widerspruch der spendenden Person oder - wenn
diese sich nicht geäussert hat - der nächsten Angehörigen vorliegt.
- Todeskriterium: Das Gesetz stützt sich auf das ?Hirntod"-Konzept ab, wonach der
Mensch tot ist, wenn die Funktionen seines Hirns, einschliesslich des
Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind.
- Lebendspende: Das Gesetz verlangt keine besondere Beziehung zwischen spendender
und empfangender Person, aber in jedem Fall die Zustimmung durch eine dafür
eingesetzte Lebendspendekommission. Ein besonderer Schutz soll urteilsunfähigen
oder unmündigen Personen zukommen. Ihnen dürfen nur in Ausnahmefällen
regenerierbare Gewebe oder Zellen unter genau umschriebenen Voraussetzungen
entnommen werden.
- Allokation: Zur Gewährleistung der Zuteilungsgerechtigkeit statuiert das Gesetz
den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und legt fest, dass als massgebende
Kriterien nur die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation, die
bestmögliche physiologische Kompatibilität, die medizinische Prognose und die
Wartezeit in Betracht kommen. Die Zuteilung erfolgt immer zentral und
patientenspezifisch durch eine Nationale Zuteilungsstelle.
- Transplantationszentren: Aus Qualitäts- und Kostengründen soll die Anzahl der
Transplantationszentren für die Übertragung von Organen limitiert werden. Die
Bewilligungen für den Betrieb eines Transplantationszentrums sollen, da es sich
um eine wichtige Aufgabe handelt, durch den Bundesrat erteilt werden.
- Embryonale
oder fötale menschliche Gewebe oder Zellen: Die Transplantation embryonaler oder
fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen soll nur mit einer Bewilligung der
zuständigen Bundesstelle möglich sein. Bestimmte Tätigkeiten, z.B. die
gerichtete Spende oder die Verwendung derartiger Gewebe oder Zellen von
urteilsunfähigen Frauen, werden verboten.
- Xenotransplantation: Bezüglich der Übertragung tierischer Organe, Gewebe oder
Zellen auf den Menschen wird die im Rahmen der Änderung des Bundesbeschlusses
über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten vom Parlament
kürzlich verabschiedete Regelung übernommen. Xenotransplantationen sind deshalb
nur mit einer Bewilligung der zuständigen Bundesstelle möglich. Um den mit
dieser Technologie verbundenen Risiken, namentlich der Gefahr einer Übertragung
von Krankheitserregern auf die empfangende Person, deren Kontaktpersonen und die
Bevölkerung, Rechnung zu tragen, wird eine Kausalhaftung statuiert.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Bundesamt für Gesundheit, Information, Telefon 031 322 95 05
Der Entwurf zum Transplantationsgesetz und der entsprechende erläuternde Bericht
sind unter folgender Internetadresse abrufbar: www.admin.ch/bag/transpla/d
c 1998 Bundesamt für Gesundheit, CH-3003 Bern
Tel ++41 (0)31 322 21 11, Fax ++41 (0)31 322 95 07
E-Mail
info@bag.admin.ch
Die Details zum Bundesgesetz über Transplantation finden Sie bei folgender
Originalquele:
www.admin.ch/bag/transpla/gesetz/d/index.htm
Auf dieser Seite finden Sie folgende Inhalte/Links:
Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Entwurf)
Gesetzesentwurf und erläuternder Bericht
Der Bundesrat hat am 1.12.99 beschlossen, den Entwurf zu einem eidgenössischen
Transplantationsgesetz in die Vernehmlassung zu geben. Das
Vernehmlassungsverfahren dauert bis Ende Februar 2000.
Der Gesetzesentwurf und der entsprechende Bericht sind hier abrufbar oder können
bei folgender Adresse bestellt werden: Bundesamt für Bauten und Logistik,
Abteilung EDMZ (Vertrieb), Sektion Verkauf, 3003 Bern, Tel. 031 325 50 50, Fax
031 992 00 23/24
Die Texte existieren im pdf-Format
- Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen
(Transplantationsgesetz) (29 Seiten, 70 KB)
- Erläuternder Bericht: Übersicht (8 Seiten, 29 KB)
- Erläuternder Bericht: Ausgangslage (17 Seiten, 55 KB)
- Erläuternder Bericht: Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs (42 Seiten, 126 KB)
- Erläuternder Bericht: Auswirkungen des Gesetzesentwurfs (3 Seiten, 11 KB) 6.
Erläuternder Bericht: Verhältnis zum europäischen Recht und weiteren
internationalen Regellungen Legislaturplanung (6 Seiten, 20 KB)
- Erläuternder Bericht: Kommentar zum Gesetzesentwurf (64 Seiten, 195 KB)
- Erläuternder Bericht: Anhang (15 Seiten, 88 KB)
Gutachten von Prof. Guillod, Neuchâtel:
«Définition de la mort et prélèvement d'organes - aspects constitutionnels»
Das Bundesamt für Gesundheit hat, im Rahmen der Erarbeitung des Entwurf zu einem
Transplantationsgesetz, zur Frage der Definition des Todes bei Prof. Guillod vom
Institut de droit de la santé der Universität Neuchâtel ein Gutachten eingeholt.
Der Text existiert nur in französisch (32 Seiten, 135 KB)

© 2009
, Postfach, 3000 Bern 14 - Tel.: +41 31 356 73 84, Fax +41 31 356 73 01
Letzte Änderung: 2004-11-30 00:00:00