Der Forum-Gast
Die Fortschritte von Medizin und Biologie und ihr Einfluss auf die Menschenrechte verlangen nach internationalen Regelungen. Deshalb empfahl die Parlamentarische Versammlung des Europarates dem Ministerkomitee schon 1991 die Ausarbeitung einer Europäischen Bioethik-Konvention als Instrument im Dienste der Menschenwürde.
Der erste Entwurf stösst auf Kritik
Eine erste Version der Konvention (1994) löste heftige Kritik aus. Die berechtigten Einwände richteten sich vor allem gegen die unsorgfältige Regelung medizinischer Eingriffe und Forschung an nicht einwilligungsfähigen Personen (d.h. an Kindern und geistig Behinderten). Die Parlamentarische Versammlung war damals nicht bereit, der ungenügenden Konvention zuzustimmen, und wies sie mit einer Reihe von Anträgen an das Ministerkomitee zurück.
Die Kritik wird ernst genommen
Dessen Expertinnen und Experten überarbeiteten die Konvention. Die neue Fassung
trug den Bedenken betreffend die Rechtsstellung nicht einwilligungsfähiger
Personen eindrücklich Rechnung. Die Regelung anderer komplexer Themen verwies
das Ministerkomitee in künftige Zusatzprotokolle, von denen mittlerweile eines
in Kraft ist («Klonverbot») und weitere sechs ausgearbeitet werden («Schutz von
Embryonen und Föten», «Organtransplantation», «Xenotransplantation»,
«Gendiagnostik», «Biomedizinische Forschung», «Psychiatrie und Menschenrechte»).
Sie werden der Parlamentarischen Versammlung im Lauf der nächsten Jahre
vorgelegt werden.
Eine schwierige Debatte
Im Jahre 1996 behandelte die Parlamentarische Versammlung die Konvention zum zweiten Mal. Die Diskussion stand unter dem Druck einer organisierten Kampagne ablehnender Briefe und kritischer Stellungnahmen, vornehmlich aus Deutschland, in Ton und Argumentation sehr ähnlich wie der erwähnte «Forum»-Artikel. Es ist für mich gut verständlich, dass die von der Geschichte des 20. Jahrhunderts stark geprägten Deutschen den medizinischen Eingriffen und der Forschung an nicht einwilligungsfähigen Personen mit Skepsis begegneten, trotz der rigorosen Regelungen der Konvention und entgegen der vorsichtigen Zustimmung der damaligen deutschen Regierung. Ihre äusserst restriktive Haltung wird aber von keinem andern Land im Europarat mitgetragen.
Die Konvention findet Zustimmung
Die Parlamentarische Versammlung verabschiedete die Konvention denn auch fast
einstimmig, mit Zustimmung einiger Mitglieder der deutschen Delegation. Sie
liess sich überzeugen, dass in diesen schwierigen Fragen eben die richtige Moral
nicht so einfach festzulegen ist, wie es die Gegner behaupten, sondern dass
ethischen Idealen am besten durch eine sorgfältige und ausgewogene Erwägung
aller Aspekte gedient ist. Zudem setzte sich gegenüber den Bedenken der
Deutschen die Haltung durch, dass eine weitere Verzögerung dieser Konvention,
die ausschliesslich Einschränkungen, aber keine Bewilligungen enthält und somit
den Schutz der Menschenwürde auf jeden Fall verbessert, angesichts der rasanten
Entwicklung nicht vertretbar sei, auch wenn noch nicht alle Fragen gelöst sind.
«Wenn es stürmt, ist es besser, das Fenster so weit wie möglich zu schliessen,
statt es ganz offen zu lassen, weil man es nicht ganz schliessen kann!»,
bemerkte der Berichterstatter. Die Versammlung stimmte ihm zu.
Die mittlerweile in Kraft getretene Konvention ist ein Meilenstein auf dem Weg
zu einem besseren Schutz der Menschenrechte. Sie fusst auf der
Menschenrechtskonvention und stellt somit die unverzichtbare Würde, die
Integrität und das Wohlergehen des einzelnen Menschen in den Mittelpunkt, denen
gegenüber andere Interessen zurücktreten müssen. Sie enthält elf Grundaussagen:
Unerlässliche Präzisierungen
Die 38 Artikel enthalten weitere Vorschriften, welche die Grundaussagen präzisieren, unerlässliche Ausnahmen definieren und die Verfahrensfragen regeln. Prägend ist dabei immer die Forderung nach direktem oder möglichem therapeutischen Nutzen von Eingriffen und Forschung für die Betroffenen. Verlangt werden auch der Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Alternativen zu Forschungsvorhaben am Menschen; deren Prüfung durch unabhängige und multidisziplinäre Gremien und die Wahrung der strikten Verhältnismässigkeit von Nutzen und Risiken für die Betroffenen.
Umgang mit nicht Einwilligungsfähigen
In dieses straffe Korsett ist auch das umstrittene Thema «Eingriffe und Forschung an nicht Einwilligungsfähigen» eingebunden, welche die Gegner der Konvention am liebsten ganz verbieten möchten. Die Konvention lehnt ein generelles Verbot ab, gerade aus ethischen Erwägungen! Zwar ist Forschung gegen den Widerspruch dieser Menschen natürlich verboten, und auch bei ihrem Einverständnis sind in jedem Einzelfall vorgängige Information und Zustimmung der gesetzlichen Vertreter sowie der Behörden vorgeschrieben. Fremdnützige Forschung ist nur erlaubt, wenn ihre Ergebnisse gleichermassen Betroffenen nützen können; zudem darf sie nur mit minimalem Risiko und minimaler Belastung verbunden sein. Die Entnahme von Organen nicht einwilligungsfähiger Personen ist ebenfalls verboten. Aber: Regenerierbares Gewebe (für Haut- und Knochenmarktransplantationen) darf auch nicht einwilligungsfähigen Spendern entnommen werden, falls sie nicht widersprechen, und zwar ausschliesslich zur Rettung des Lebens eines Bruders oder einer Schwester. Weitgehende Vorschriften also, aber kein pauschales Verbot!
Die richtige ethische Balance finden
Diese Regelung zeigt beispielhaft die delikate Balance, welche alle auf die Menschenwürde ausgerichteten ethischen Überlegungen zu beachten haben. Die Konvention erachtet eben die Zulassung einer Hauttransplantation zwischen einer gesunden, wegen ihres Alters aber einwilligungsunfähigen Zwölfjährigen und ihrem bei einem Unfall schwer verbrannten siebenjährigen Bruder als ethischer als ein Verbot aller Eingriffe an Einwilligungsunfähigen, wie es die Gegner der Konvention fordern. Differenzierte Formulierungen sind auch wegen der Erforschung von Säuglings- und Kinderkrankheiten, Altersdemenz, Jacob-Creutzfeldt und Alzheimer nötig, denn ohne Untersuchungen an Erkrankten wären keine Fortschritte in deren Interesse mehr möglich. Das wäre unethisch! Wer hier wie Frau Soldati und Herr Holliger eine fundamentalere Meinung - also ein Verbot - vertritt, hat zwar nicht einfach Unrecht, muss sich aber vor Selbstgefälligkeit hüten, wenn er andern einen genügenden ethischen Standard abspricht.
Die Bioethik-Konvention schützt die Menschenrechte
Die Bioethik-Konvention ist mittlerweile in Kraft. Jene Staaten, die heute schon strengere Regelungen haben - wie z.B. Deutschland -, verlieren diese bei einer Ratifikation nicht, denn ein über die Konvention hinausgehender besserer Schutz ist ausdrücklich erlaubt. Umgekehrt aber können Staaten, welche die Konvention nicht ratifizieren, auch die künftigen Zusatzprotokolle nicht ratifizieren, obwohl diese einen grossen Schritt auf dem Weg zu einer Verankerung der Menschenrechte in der medizinischen Forschung und Behandlung darstellen. Ob dies wirklich den Wünschen der Gegnerinnen und Gegner entspricht? Ich bezweifle es.
Die Bioethik-Konvention ratifizieren!
Der Bundesrat schlägt eine Ratifikation der Konvention durch die Schweiz vor. Ich kann allen Zweiflerinnen und Zweiflern nur empfehlen, sich die Vorlage, die bald publiziert werden wird, bei der EDMZ (3003 Bern) zu bestellen, denn die darin enthaltene Argumentation des Bundesrates für eine Ratifikation ist differenziert, klar und überzeugend. Ich jedenfalls werde der Ratifikation ohne Gewissensbisse zustimmen.
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Letzte Änderung: 2004-11-30 00:00:00