Auf den letzten Metern das Ziel noch verschieben?
Von FDP-Nationalrat Johannes R. Randegger, Bettingen (BS)
Mit der Gen-Lex sollen, nach dem durch Volksabstimmung bestätigten Grundsatz - keine Verbote dafür strenge Kontrollen - die letzten Lücken in unserem Gentechnikrecht geschlossen werden. Abweichungen von internationalen Regeln und
Vorschriften sind dabei tunlichst zu vermieden. Unsere Gesetzgebung soll eurokompatibel sein. Sie darf weder den internationalen Handel noch die schweizerische Forschung und Entwicklung unnötig erschweren. Massgeblich dafür sind, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Europäischen Union, die zwingenden Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die von der Schweiz bereits unterzeichnet internationale Biodiversitätskonvention, welche dem Parlament noch zur Ratifizierung vorzulegen ist.
FDP.- Die bundesrätliche "Botschaft zu einer Aenderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz" ist, von einigen Knackpunkten abgesehen, auf gutem Kurs. Der Vergleich unserer bisherigen Rechtsetzung mit den in der Europäischen Union geltenden Regelungen zeigt weitgehende Uebereinstimmung, weil die bereits im Rahmen unseres 1995 revidierten Umweltschutzgesetzes erlassenen Sicherheitsverordnungen klugerweise konsequent auf das EU-Recht ausgerichtet wurden.
Europäische Sicherheitsrecht
Dem EU-Sicherheitsrecht liegt das Prinzip der Gefahrvermeidung und der Risikovorsorge zugrunde. Es ist von seiner Konzeption her ein technisches Sicherheitsrecht, wobei der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Vordergrund steht. Wichtige Erlasse dazu sind die Richtlinie über die Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Anlagen und die Richtlinie über die Freisetzung genetisch veränderter Organismen, Pflanzen und Tiere in die Umwelt.
Differenzen beim Haftpflichtrecht
In der europäischen Union gilt die verschuldensunabhängige Haftung für sämtliche Produkte, also auch für "naturbelassene landwirtschaftliche Primärerzeugnisse"
wie beispielsweise Kartoffeln, Milch oder Eier. Kommen Konsumenten oder Konsumentinnen beispielsweise durch bakteriell verunreinigte Milch oder durch Salmonellen enthaltende Eier zu Schaden, so haftet für den aufgetretenen Schaden der Landwirt als Hersteller des fehlerhaften Produktes. Im Gegensatz dazu gilt bei uns für "naturbelassene landwirtschaftliche Primäerzeugnisse" nachwievor eine schweizerische Sonderregelung, nämlich ein Haftungsausschluss zu Gunsten unserer Landwirte. Diese Differenz zu geltendem EU-Recht wird in der bundesrätlichen Botschaft überhaupt nicht aufgegriffen. Nebenbei stellt sich die Frage, wie hier nach Ratifizierung der bilateralen Verträge zu verfahren sein wird?
Nun will der Bundesrat die Sonderregelungen für die schweizerische Landwirtschaft sogar noch ausbauen, indem bei fahrlässigem Umgang mit notabene fehlerfreiem genetisch verändertem Saatgut nicht in erster Linie der Landwirt und Anwender sondern ausschliesslich der Saatguthersteller haften soll. Sollte dieser bundesrätliche Vorschlag im Parlament durchkommen, so käme dies einer doppelten Offside-Falle für die schweizerischen Konsumenten und Konsumentinnen gleich. Mit einer derart unsinnigen Sonderregelung, die kein EU-Land kennt, würde der Anwender nicht mehr nach bewährtem Grundsatz der Produktehaftpflicht zu sorgfältiger Handhabung angehalten, sondern könnte ohne persönliche Haftung Anwendungsvorschriften ausser acht lassen.
Es wäre wohl der Sache gedient, wenn das ursprüngliche Konzept der Gen-Lex, die als zu kurz empfundene Verjährungsfrist der strengen Umwelthaftung zu verlängern, wieder zum tragen käme. Weitere Haftungsregeln und neue Konzepte sollten wir, wenn überhaupt, erst beschliessen, wenn klar ist was die EU tun wird. Zur Zeit kann dies aber niemand sagen.
Umsetzung des Verfassungsauftrags mit Vernunft
Mit der Gen-Lex werden die, in der neuen Bundesverfassung in Art. 120 für die Gentechnologie im Ausserhumanbereich aufgeführten, speziellen Gesetzgebungsaufträge, namentlich die Beachtung der Würde der Kreatur, der Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen umgesetzt. Hier liegt ein erhebliches Konfliktpotential, da diese Anforderungen eindeutig über ein Sicherheitsrecht für den Schutz von Mensch und Umwelt hinausgehen. Nicht praktikabel ist der Einbezug von Pflanzen beim Schutzziel "Würde der Kreatur", da über deren Würde noch keine klaren Vorstellungen bestehen. Das könnte ja bedeuten, dass die landwirtschaftliche Nutzung von Mähwiesen jeweils einer Güterabwägung zu unterziehen wäre. Der Schutz der Würde der Kreatur bei Tieren ist auf Wirbeltiere zu beschränken, wie dies das geltende Tierschutzgesetz sinnvollerweise bereits tut.
Keine Verbote durch die Hintertür
Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist nach dem klaren Volksentscheid der Erlass eines Verbots oder eines generellen Moratoriums für die Freisetzung von gentechnisch verändertem Saatgut, wie das aus Kreisen der Gentechnikgegner gefordert, zum Teil aber auch von Vertretern der Landwirtschaft vorgeschlagen wird. Während die Gegner die Gentechnik aus grundsätzlichen Ueberlegungen verbieten wollen, hoffen landwirtschaftliche Kreise auf zusätzliche Verkaufschancen für ihre Produkte aus einer scheinbar gentechnikfreien Insel Schweiz.
Knackpunkte für das Parlament
Es liegt nun am Parlament diese "Knackpunkte" aufzunehmen, Augenmass zu halten und nicht über das Ziel hinauszuschiessen. Es wäre fatal, wenn die Euroverträglichkeit unserer Rechtsetzung und damit unsere Wettbewerbsfähigkeit durch nachträglich eingebrachte Verschärfungen der Gen-Lex-Motion kurz vor dem Ziel in Frage gestellt würde.
Quelle: Der FDP-Pressedienst, Nr. 32, 10. August 2000
© 2009
, Postfach, 3000 Bern 14 - Tel.: +41 31 356 73 84, Fax +41 31 356 73 01
Letzte Änderung: 2004-11-30 00:00:00