Bern (ots) - Das Embryonenforschungsgesetz soll sich auf den Bereich der embryonalen Stammzellen beschränken. Dies hat die ständerätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) bei der Beratung über den vom Bundesrat vorgelegten Entwurf zum Embryonenforschungsgesetz (EFG) beschlossen. Die Frage der Embryonenforschung soll in das kommende Gesetz über die Forschung am Menschen integriert werden. Vorerst ist eine klare Verfassungsgrundlage zu schaffen. - Im Weiteren unterstützt sie den vom Bundesrat beantragten Verpflichtungskredit für die im März 2005 im japanischen Aichi stattfindende Weltausstellung.
Mit dem Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (02.083 s Embryonenforschungsgesetz) soll die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen für die Forschung, die Forschung an embryonalen Stammzellen sowie die Forschung an überzähligen Embryonen geregelt werden. Auslöser für die rasche Gesetzgebung im Gebiet der Embryonenforschung war der Entscheid des Schweizerischen Nationalfonds vom Herbst 2001, das Gesuch einer Genfer Forschungsgruppe zu bewilligen, welches den Import von menschlichen embryonalen Stammzellen aus den USA und deren Erforschung vorsah. Die ständerätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) hat sich zu Wochenbeginn während zwei Sitzungstagen erstmals mit dieser Gesetzesvorlage auseinandergesetzt. Zu Beginn liessen sich die Kommissionsmitglieder während eines Hearings von Fachpersonen über rechtliche, medizinische und ethische Fragen informieren. Dabei wurde deutlich, dass die Ansichten zu diesen heiklen Fragen auch innerhalb der Welt der Wissenschaften weit auseinander klaffen.
In der Eintretensdebatte wurde die Frage nach der Verfassungsmässigkeit des Gesetzesentwurfes eingehend diskutiert. Das geltende Recht sieht für diesen Bereich keine eindeutige und abschliessende Regelung vor. Sowohl die Bundesverfassung (Artikel 119) als auch das Fortpflanzungsmedizingesetz lassen es offen, ob überzählige Embryonen für die Forschung, namentlich für die Gewinnung embryonaler Stammzellen, verwendet werden dürfen. Die WBK beurteilt denn auch die verfassungsmässige Grundlage für das EFG als "schmal". Sie verweist jedoch auf das geplante Gesetz über die Forschung am Menschen, in welches das EFG zu einem späteren Zeitpunkt integriert werden soll. Mit der Auflage an den Bundesrat, die Verfassungsmässigkeit im Zusammenhang der Erarbeitung des Humanforschungsgesetzes zu klären und allenfalls die Bundesverfassung entsprechend anzupassen, hat die Kommission einstimmig Eintreten auf die Gesetzesvorlage beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht nicht nur eine Regelung für die Gewinnung und Erforschung embryonaler Stammzellen, sondern auch für die Forschung an überzähligen Embryonen vor. Begründet wird dieser umfassende Geltungsbereich des Gesetzes mit dem sachlichen Zusammenhang: Sowohl für die Forschung an Embryonen wie auch für die embryonale Stammzellenforschung werden überzählige Embryonen verwendet, die keine Entwicklungschance haben. Nach eingehender Diskussion beschloss die Kommission jedoch mit acht zu einer Stimme, den Geltungsbereich des neuen Gesetzes auf den Bereich der embryonalen Stammzellen zu beschränken. Die Meinung über die Forschung an Embryonen sei auch in der Wissenschaft noch nicht gefestigt und die Verfassungsgrundlage zu unklar. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass die Frage der Embryonenforschung in das Humanforschungsgesetz integriert werden soll und folgt damit einem Vorschlag der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK). - In der aufgenommenen Detailberatung beschloss die Kommission, die vom Bundesrat vorgeschlagene Frist für die Entwicklung eines überzähligen Embryos von 14 Tagen faktisch um die Hälfte zu kürzen und die Regelung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Blastocystenstadium) zu übernehmen (Artikel 3). Neu soll die Bewilligungspflicht für die Gewinnung embryonaler Stammzellen von einem konkreten Forschungsprojekt abhängig gemacht werden. - Die Detailberatung wird am 17./18. Februar fortgesetzt werden. Dabei müssen weitere strittige Punkte, wie etwa die Frage der Patentierbarkeit embryonaler Stammzellen und Stammzelllinien, geklärt werden.
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Letzte Änderung: 2004-11-30 00:00:00