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Kampf gegen Bioterrorismus - Was die Pharma-Firmen in der Charta regeln

Bern (sda) Die Charta der Interpharma regelt den Umgang mit biologisch gefährlichem Material beim Kauf, der Lagerung, der Verarbeitung sowie der Entsorgung.

So darf zu sehr gefährlichem Material (Klasse 2 und 3) zum Beispiel nur ein beschränkter Personenkreis Zugang haben. Die Stoffe müssen in geschlossenen Containern aufbewahrt und mit dem internationalen Signet "biohazard" gekennzeichnet werden. Substanzen der Gefährlichkeitsstufe 4 dürfen weder gelagert noch in Labors verarbeitet werden.

Die Transporte inner- und ausserhalb der Unternehmen müssen sicher sein. Die Deponierung auf Schutthalden ist untersagt, sowohl aus Sicherheits- als auch aus Umweltschutzgründen. Das gelagerte und verarbeitete Material muss inventarisiert werden.

Nebst der Prävention engagieren sich die Pharma-Unternehmen in der Entwicklung von Medikamenten. Sie forschen im Bereich von Impfstoffen und Gegenmitteln, um allfälligen biologischen Angriffen wie etwa mit Antrax etwas entgegensetzen zu können.

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