Bern (sda) Die Charta der Interpharma regelt den Umgang mit biologisch gefährlichem Material beim Kauf, der Lagerung, der Verarbeitung sowie der Entsorgung.
So darf zu sehr gefährlichem Material (Klasse 2 und 3) zum Beispiel nur ein beschränkter Personenkreis Zugang haben. Die Stoffe müssen in geschlossenen Containern aufbewahrt und mit dem internationalen Signet "biohazard" gekennzeichnet werden. Substanzen der Gefährlichkeitsstufe 4 dürfen weder gelagert noch in Labors verarbeitet werden.
Die Transporte inner- und ausserhalb der Unternehmen müssen sicher sein. Die Deponierung auf Schutthalden ist untersagt, sowohl aus Sicherheits- als auch aus Umweltschutzgründen. Das gelagerte und verarbeitete Material muss inventarisiert werden.
Nebst der Prävention engagieren sich die Pharma-Unternehmen in der Entwicklung von Medikamenten. Sie forschen im Bereich von Impfstoffen und Gegenmitteln, um allfälligen biologischen Angriffen wie etwa mit Antrax etwas entgegensetzen zu können.
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Letzte Änderung: 2004-11-30 00:00:00