Bern (sda) "Kinder nach Mass" und Diskriminierungen aufgrund des Erbgutes soll es in der Schweiz nicht geben. Der Bundesrat hält in seiner am Mittwoch verabschiedeten Botschaft zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen am Menschen an diesen Eckpfeilern fest.
Bereits der Vorentwurf stützte sich auf diese beiden Säulen. Er war während der Vernehmlassung in der zweiten Hälfte 1999 auf breite Zustimmung gestossen. Wenig überraschend bekräftigt die Landesregierung denn auch in ihrem Gesetzesentwurf ein Verbot von "Designer-Kindern".
Vorgeburtliche Untersuchungen dürfen demnach nicht auf Eigenschaften des Ungeborenen abzielen, die die Gesundheit nicht direkt beeinträchtigen. Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken müssen einen vorbeugenden oder therapeutischen Zweck haben oder als Grundlage für die Familien- und Lebensplanung dienen.
Kein Teufelswerk
Der Medizinalbereich ist allerdings nur ein Teil des Gesetzes, das laut Bundesrätin Ruth Metzler genetische Untersuchungen umfassend zu regeln versucht. Genetik sei kein Teufelswerk, aber auch kein Allerheilmittel, sagte sie. "Sie ist ein neues Instrument, das verantwortungsbewusst eingesetzt werden soll."
Das Regelwerk setzt gemäss der Justizministerin Leitplanken "in einem sehr sensiblen Bereich". Sie erinnerte an die Furcht vor dem "gläsernen Menschen", aber auch an die Schere, die sich zwischen Diagnostizier- und Therpiebarem auftut. Das Gesetz steht hier unter dem Grundsatz der Selbstbestimmung, doch legt es Wert auf Beratung.
Der Bundesrat will eine Fachkommission für genetische Untersuchungen einsetzen. Das Gesetz will zudem die Qualität der Untersuchungen sichern. Gen-Tests dürfen nicht auf dem freien Markt vertrieben werden. Laboratorien, die genetische Untersuchungen durchführen, unterstehen einer Bewilligungspflicht des Bundes.
Diskriminierung verhindern
Um Diskriminierungen wegen des Erbgutes auszuschliessen, dürfen Versicherungen von antragstellenden Personen keine genetischen Untersuchungen verlangen. In einzelnen Versicherungsbereichen - Sozialversicherungen und berufliche Vorsorge - sind auch die Nachfrage und Verwertung früherer Ergebnisse untersagt.
In den übrigen Privatversicherungsbereichen darf nach zuverlässigen und aussagekräftigen Ergebnissen früherer Untersuchungen gefragt werden, wenn diese für die Prämienberechnung relevant sind. Risikoevaluation ist laut Metzler ein Kennzeichen der freiwilligen und individuellen Privatversicherungen.
Gleichwohl gibt es zugunsten der Versicherungsnehmer mit schlechten Risiken eine Regelung. Für Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme bis zu 400 000 Franken und bei freiwilligen Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von höchstens 40 000 Franken gilt ein Nachforschungsverbot.
Kein Nachfragen durch Arbeitgeber
Der Gesetzesentwurf untersagt gänzlich, dass Arbeitgeber im Rahmen von Arbeitsverhältnissen präsymptomatische genetische Untersuchungen verlangen. Arbeitgeber dürfen auch keine früheren Ergebnisse verwerten. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn etwa der Arbeitsplatz mit der Gefahr einer Berufskrankheit verbunden ist.
Geregelt werden auch Tests zur Klärung der Abstammung. Sie sind, ausser in einem Zivilverfahren auf gerichtliche Anordnung, freiwillig und bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten. Die als "besonders heikel" eingestuften pränatalen Vaterschaftstests sind nicht verboten, bedingen aber eine Beratung der Mutter.
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Letzte Änderung: 2004-11-30 00:00:00