Bern (sda) Beim Abschluss von Lebens- und Invaliditätsversicherungen muss mit genetischen Daten behutsam umgegangen werden. Dies strebt die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrates an.
Die WBK berät das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen. Wie sie am Montag mitteilte, will sie den Gesetzesentwurf noch einer zweiten Lesung unterziehen. Die Beratung im Plenum ist für die Sommersession vorgesehen.
Im Zentrum der letzten Diskussion stand die Frage, inwieweit bei privaten Lebens- und Invaliditätsversicherungen den Versicherungen Einblick in Untersuchungen gewährt werden darf, die zu medizinischen Zwecken über Krankheitsveranlagungen durchgeführt wurden.
Unbestritten war das Untersuchungsverbot, das es den Versicherungen untersagt, vor einem Vertragsabschluss einen Gen-Test zu verlangen. Diese Regelung entspricht der Konvention für Menschenrechte und Biomedizin, die allerdings von der Schweiz noch nicht ratifiziert wurde.
Gentechnische Daten dürfen laut WBK auch im Sozialversicherungsbereich weder verlangt noch ausgewertet werden. Bei der Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung darf nach dem Gesundheitszustand oder anderen persönlichen Eigenschaften nicht geforscht werden.
Offene Fragen
Noch nicht zu einigen vermochte sich die WBK über die Frage, ob bei Lebensversicherungen ab 400 000 Franken oder Invaliditätsversicherungen ab 40 000 Franken die Versicherungen bereits vorliegende Ergebnisse präsymptomatischer genetischer Untersuchungen einsehen dürfen.
Die Kommission hat dazu zusätzliche Abklärungen verlangt. Einerseits gefährde der freie Zugang zu den Daten über das Genom einer Person den allgemeinen Datenschutz. Anderseits könnten die Versicherungen geltend machen, dass eine korrekte Prämienberechnung ohne Kenntnis dieser Daten nicht möglich sei.
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Letzte Änderung: 2004-09-17 09:35:59