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Gentechnische Untersuchungen beim Menschen

Ständerat gegen Nachforschungsverbot für alle Versicherungen

Bern (sda) Vor dem Abschluss hoher Lebensversicherungen oder freiwilliger Invaliditätsversicherungen sollen die Versicherer Einblick in frühere Gentests verlangen können. Nach dem Nationalrat hat der Ständerat ein striktes Nachforschungsverbot abgelehnt.

Der Ständerat stimmte 32 zu 9 gegen einen Minderheitsantrag von Anita Fetz (SP/BS), das Nachforschungsverbot auf alle Versicherungsbereiche auszudehnen. Versicherer dürfen damit Einsicht in frühere Gentests verlangen, wenn die Versicherungssumme 400 000 Franken oder die jährliche Invaliditätsrente 40 000 Franken übersteigt.

Kommissionsprecherin Christiane Langenberger (FDP/VD) machte geltend, dass bei einem Nachforschungsverbot die Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer beschnitten wäre. Bei einem Verbot würden sich nur noch Personen versichern lassen, die von einer Versicherung in besonderer Weise profitierten.

Laut Justizminister Christoph Blocher müsste dann alle Versicherten bereit sein, die Zeche zu bezahlen, wenn von einzelnen Versicherten keine risikogerechte Zahlungen verlangt werden könnte. Auch sei die Schwelle von 400 000 Franken sehr hoch. Im Durchschnitt belaufe sich eine Lebensversicherungen auf 75 000 Franken.

Verbot bei Sozialversicherungen

Der Ständerat stimmte auch dem Vorschlag des Bundesrates zu, wonach für die obligatorischen Sozialversicherungen, die berufliche Vorsorge und Krankentaggeldversicherungen ein striktes Nachforschungsverbot gilt. Laut Langenberger ist damit der für diese Versicherungsbereiche gewollte Risikoausgleich gewährt.

Die kleine Kammer folgte bei der Beratung des Bundesgesetzes über gentechnische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) sonst weitgehend dem Nationalrat und stimmte mit 31 zu 1 für die Vorlage. Die Vorlage geht mit wenig bedeutenden Differenzen zurück an den Nationalrat.

Heikle Fragen

Gentests erlauben zwar das Entdecken von Krankheitsanlagen und damit eine bessere Diagnose, Therapie und Prophylaxe. Sie werfen aber heikle ethische, psychologische, rechtliche und soziale Fragen auf. Die Debatte im Ständerat dauerte dann auch fast drei Stunden.

Laut Gesetz darf niemand aufgrund seines Erbgutes diskriminiert werden. Das Selbstbestimmungsrecht mit Einschluss des "Rechts auf Nichtwissen" muss jederzeit gewahrt bleiben. Der Datenschutz wird zudem streng geregelt und zur Durchführung genetischer Untersuchungen brauchen Labors eine Bewilligung.

Medizinischer Zweck

Genetische Untersuchungen sollen nur erlaubt sein, wenn sie einem medizinischen Zweck dienen. Der Bundesrat wollte voraussetzen, dass die Untersuchungen einen "prophylaktischen oder therapeutischen" Zweck haben, als Grundlage für die Lebensplanung dienen oder im Rahmen der Familienplanung erfolgen.

Verboten sind pränatale genetische Untersuchungen, wo es um Eigenschaften geht, die nicht direkt die Gesundheit des Ungeborenen beeinträchtigen. Ultraschalluntersuchungen bleiben erlaubt, wenn es nicht um die Geschlechtsbestimmung geht. Die Kantone müssen für die pränatalen Untersuchungen unabhängige Informationsstellen anbieten.

Im Arbeitsbereich schliesslich dürfen Arbeitgeber grundsätzlich weder präsymptomatische genetische Untersuchungen noch die Offenlegung früherer Tests verlangen. Ausnahmen sind unter strengen Auflagen dann zulässig, wenn es um das Verhüten von Berufskrankheiten und Unfällen geht.

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