Bern (sda) Gentests werden in klare gesetzliche Schranken gewiesen. Stillschweigend hat der Nationalrat am Dienstag die letzte kleine Differenz im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) ausgeräumt.
Noch offen war eine Divergenz bei den Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen. Der Ständerat hatte befürchtet, dass die Schwangerschaftsberatungsstellen ausgebaut werden müssten. Die Stellen sollen nun bloss "in allgemeiner Weise" informieren und beraten, womit der Nationalrat einverstanden war.
Diskriminierung verboten
Damit ist das GUMG bereit für die Schlussabstimmung am Freitag. Es legt fest, unter welchen Vorausssetzungen Gentests zulässig sind. Gentests erlauben nämlich nicht nur das Entdecken von Krankheitsveranlagungen und damit eine bessere Diagnose, Therapie und Prophylaxe: Als Schlüssel zu sensiblen Informationen werfen sie auch heikle ethische, psychologische, rechtliche und soziale Fragen auf.
Nach dem neuen Gesetz darf niemand aufgrund seines Erbguts diskriminiert werden. Das Selbstbestimmungsrecht - mit Einschluss des "Rechts auf Nichtwissen" - muss jederzeit gewahrt bleiben. Der Datenschutz wird streng geregelt. Zur Durchführung genetischer Untersuchungen brauchen die Laboratorien eine Bewilligung.
Nur zu medizinischen Zwecken
Genetische Untersuchungen sind nur erlaubt, wenn sie einem medizinischen Zweck dienen. Verboten sind pränatale Tests, wo es um Eigenschaften geht, welche die Gesundheit des Ungeborenen nicht direkt beeinträchtigen. Untersagt ist es auch, zu einem andern Zweck als der Krankheits-Diagnose auf diesem Weg das Geschlecht festzustellen.
Im Arbeitsbereich dürfen Arbeitgeber grundsätzlich weder präsymptomatische genetische Untersuchungen noch die Offenlegung früherer Tests verlangen. Ausnahmen sind unter strengen Auflagen zulässig, wenn es um das Verhüten von Berufskrankheiten und Unfällen geht.
Kein striktes Nachforschungsverbot für Versicherer
Versicherungen dürfen von ihren Kunden keine Gentests fordern. Grundsätzlich gilt auch hier ein Nachforschungsverbot. Vor dem Abschluss hoher Lebens- und Invaliditätsversicherungen - Summe über 400 000 Franken oder Jahresrente über 40 000 Franken - können die Versicherer aber Einsicht in frühere genetische Untersuchungen verlangen.
Gentests an Embryonen "im Reagenzglas" sind bereits seit 2001 durch das Fortpflanzungsmedizingesetz verboten. Der Versuch, das im GUMG zu korrigieren, scheiterte in der Nationalratskommission. In neuer Besetzung hat die gleiche Kommission aber unlängst eine Motion gutgeheissen, welche die Präimplantationsdiagnostik an Embryos bei künstlicher Befruchtung ermöglichen will.
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Letzte Änderung: 2004-11-08 17:19:37