Einheitliche Regelung der Forschung am Menschen
Bern (sda) Die Forschung am Menschen soll in der Schweiz einheitlich und umfassend geregelt werden. Der Bundesrat hat dazu am Mittwoch einen entsprechenden Verfassungsartikel und ein neues Bundesgesetz bis Ende Mai in die Vernehmlassung geschickt.
Aktuell gibt es auf Bundesebene weder eine Zuständigkeit noch eine umfassende und einheitliche gesetzliche Regelung für die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich. Mit dem Entwurf eines neuen Verfassungsartikels und des neuen Humanforschungsgesetzes will der Bundesrat Abhilfe schaffen.
Schutz der Menschenwürde
Primär will der Entwurf die menschliche Würde und Persönlichkeit in der Forschung schützen. Gleichzeitig will er auch der Forschungsfreiheit, der Bedeutung der Forschung für die Gesundheit und der Internationalität der Forschung Rechnung tragen.
Die neuen Regelungen umfassen nicht nur die Forschung an Personen sondern auch mit Materialien menschlicher Herkunft. Leitplanken sind dabei unter anderem, dass die Betroffenen nach hinreichender Aufklärung in ihre Verwendung als Forschungsobjekt einwilligen müssen.
Das Risiko-Nutzen-Verhältnis des Forschungsprojekts muss ausgeglichen sein. Vorgeschrieben werden sollen zudem die wissenschaftliche Aktualität und Qualität als weitere Kriterien.
Über den Schutz der Personen und die wissenschaftliche Qualität der Projekte sollen wie bis anhin Ethikkommissionen wachen. Das Gesetz will dabei die Prüfpraxis der beteiligten Behörden harmonisieren.
Um die Transparenz in dem Forschungsfeld zu erhöhen, sieht der Gesetzesentwurf ein Forschungsregister vor, in dem alle Studien und Ergebnisse aufgeführt sind.
Auf verschiedene Erlasse verteilt
Derzeit finden sich Teil-Regelungen über die Forschung am Menschen in unterschiedlichen Verordnungen und Gesetzen; unter den acht wichtigsten sind das Stammzellenforschungsgesetz und das Heilmittelgesetz.
Ausserhalb dieser durch Bundesgesetzgebungen geregelten Bereiche sind die Kantone zuständig. Dabei sind die Vorschriften teilweise untereinander unterschiedlich.
Das Humanforschungsgesetz und der Verfassungsartikel gehen auf Parlamentsmotionen zurück. Die Vernehmlassungsvorlagen orientieren sich an der Biomedizinkonvention sowie internationalen und nationalen Richtlinien.
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Letzte Änderung: 2006-02-01 18:35:54