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Science Talk «Genetik und Fortpflanzungsmedizin - heutige Praxis und aktuelle Entwicklungen»Montag, 12. März 2007, 19.00 bis ca. 21.00 Uhr
1. Embryonale Stammzellforschung in der Schweiz: erste Erfahrungen und AusblickDr. Marisa Jaconi Stand der Forschung an humanen embryonalen Stammzellen in der Schweiz Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Forschung an embryonalen Stammzellen im Jahr 2005 konnten weitere Projekte lanciert werden, die alle auf importierten hES beruhen. Von den zurzeit insgesamt fünf Projekten werden drei in Genf,7 eines in Basel und eines in Bellinzona durchgeführt.8 Weitere Projekte werden gegenwärtig vorbereitet. In Genf wurden mit vereinfachten Protokollen zur Erzeugung von Nervenzellen im Rahmen einer potenziellen klinischen Anwendung bemerkenswerte Fortschritte erzielt. Diese Fortschritte werden die Durchführung klinischer Studien der Phase I (erste klinische Studien am Menschen) in drei bis fünf Jahren ermöglichen. In den Studien soll die Injektion von aus hES stammenden Nervenzellen in verletztes Knochenmarkgewebe bei Paraplegikern einerseits und ins Gehirn von Parkinson-Patienten andererseits untersucht werden. Isolierung von hES in der Schweiz Mit finanzieller Unterstützung durch die Abteilung IV des Schweizerischen Nationalfonds9 haben wir daraufhin 2006 in nationaler Zusammenarbeit mit dem Universitätsspital Basel ein ergänzendes interdisziplinäres Projekt umgesetzt. Unter dem Namen JESP (Joint Embryonic Stem cell Projet: dealing with the issue of surplus human embryo in Switzerland10) brachten wir Fachpersonen aus den Bereichen Bioethik, Recht und Life Science zusammen, um die Situation überzähliger Embryonen, die in der Schweiz vor 2001 angefallen sind, zu klären und verschiedene ethische, biologische und rechtliche Fragen zu beantworten. Zu den behandelten Aspekten gehörten:
Potenzial und Herausforderungen Angesichts der beträchtlichen Investitionen, die von verschiedenen Konzernen wie Novartis in seinen amerikanischen Forschungszentren in Boston getätigt wurden, wäre es wünschenswert, dass die Schweizer Gesetzgebung die Interessen der Forschung, der Innovation und der Industrie in diesem Bereich besser berücksichtigt, um die geografische Verlegung einer viel versprechenden Forschung zu vermeiden. Wir werden in naher Zukunft mit drei bedeutenden Herausforderungen konfrontiert:
Literatur:
2. Entwicklungen in der Fortpflanzungsmedizin: Kann die Schweiz mithalten?Dr. med. Peter Fehr Im Jahre 2002 wurden in allen europäischen Ländern 324'238 Behandlungen bei Kinderwunsch mittels In-vitro-Fertilisation (IvF) oder verwandter Methode durchgeführt. Davon nur 5'395 in der Schweiz (Quelle: Assisted reproductive technology in Europe, 2002. The European IVF-monitoring programme (EIM) in der Zeitschrift Human Reproduction; April 2006). Gemäss gleicher Quelle sind 1.4% der geborenen Kinder in der Schweiz mit einer reproduktionsmedizinischen Behandlung gezeugt worden. Das sind deutlich weniger als in vergleichbaren Ländern: Dänemark 4.2%, Finnland 2.9%, Niederlande 2.9%, Schweden 2.8%. Woran kann das liegen? Sicher sind einerseits in den genannten Ländern Behandlungen teilweise von den Krankenkassen gedeckt. Andererseits lässt das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) der Schweiz gewisse Therapien (oder Schritte davon) nicht zu, womit die Erfolgsaussichten der medizinisch unterstützten Fortpflanzung bei uns reduziert sind. Drei Beispiele sollen die aktuelle Situation erklären. Beispiel 1: Präimplantationsdiagnostik (PID) Beurteilung: Die PID ist eine der grossen Errungenschaften der Reproduktionsmedizin des 21. Jahrhunderts. Unnötige und wiederholte Behandlungen können in bestimmten Fällen vermieden werden. Aus fachärztlicher Sicht ist es absehbar, dass viele Paare dazu ins Ausland gehen werden. Beispiel 2: Eizellspende Beurteilung: Neben Spanien und England werden auch in Osteuropa pro Woche mehrere Frauen aus der Schweiz behandelt. Konkrete Zahlen liegen nicht vor, es dürften aber bestimmt deutlich mehr als 200 geborene Kinder pro Jahr sein. Im Gegesatz zur Samenspende (etwa 1'500 Behandlungen pro Jahr) ist die Eizellspende gemäss FMedG nicht zugelassen. Der verspätete Kinderwunsch wegen beruflicher und sozialer Umstände ist eine Tatsache mit deutlicher Zunahme. Aus Perspektive der Gleichberechtigung ist ein Verbot der Eizellspende - im Vergleich zur Samenspende - für die Betroffenen häufig nicht nachvollziehbar. Beispiel 3: Einfrieren von Embryonen Beurteilung: In der Schweiz kann keine Selektion des besten Embryos erfolgen, da das FMedG nicht zulässt, mehr als drei Embryonen zu erzeugen. Dadurch ist die Behandlung bei uns weniger effizient, da für eine Schwangerschaft mehr Versuche angewendet werden müssen. Der in vielen Ländern zur Vermeidung von Mehrlingsschwangerschaften propagierte "elektive Single-Embryotransfer" ist mit unserer Gesetzgebung nicht möglich. Um eine einigermassen akzeptable Erfolgsrate zu gewährleisten, sind wir oft gezwungen, mehrer Zygoten (maximal drei) zu Embryonen zu entwickeln und gemäss FMedG auch alle zu transferieren. Alle aufgeführten Beispiele sind reale Situationen, mit denen jeder Fortpflanzungsmediziner in der Schweiz fast täglich konfrontiert wird. Bedingt durch den zunehmenden Informationsgrad der betroffenen kinderlosen Paare und gezielter Werbung von ausländischen Instituten bei uns via Internet, Directmailing sowie Praxisbesuchen bei Gynäkologen, ist eine Abwanderung von Patienten deutlich sichtbar. Das FMedG, welches in den 90er Jahren erarbeitet wurde, kann die Fortschritte der Reproduktionsmedizin nicht mehr zufriedenstellend regeln. Leitplanken, wie im FMedG enthalten, werden allseits akzeptiert. Restriktionen jedoch, welche die Effizienz der Therapie einschränken, führen zur Verlagerung der Behandlung ins Ausland. Da keine einheitliche EU-Gesetzgebung besteht und wohl auch nicht realisiert werden wird, haben die betroffenen Paare die Möglichkeit, sich im europäischen Umfeld die für ihre Zwecke und finanziellen Möglichkeiten geeignete Institution auszusuchen.
3. Heilungschance für schwerkranke Geschwister: das erste Schweizer "Retter-Baby"Prof. Dr. med. Reinhard Seger Über 100 schwere Erbkrankheiten des Knochenmarks (wie angeborene Störungen der Blutbildung und angeborene Immunschwächen) können nur durch die Übertragung von Knochenmark geheilt werden. Die Chance, einen geeigneten Spender zu finden, ist bei seltenen Gewebetypen klein, falls es nicht - mit einer Wahrscheinlichkeit von 25% - in der Familie ein kompatibles Geschwisterkind gibt. Die Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften befürwortet die Spende regenerierbarer Gewebe wie Knochenmark von minderjährigen Geschwistern, um an Erbkrankheiten (oder an Krebs) leidenden Kindern zu helfen. Retterkinder wie Elodie sind also in der Schweiz nichts Neues. Etwas jedoch ist bei Elodie anders. Sie wurde nach In-vitro-Befruchtung als wenige Tage alter Embryo mit Hilfe der Präimplantationsdiagnostik (PID) gezielt ausgewählt, da sie erstens nicht von der Erbkrankheit betroffen war und zweitens zum Gewebe ihres kranken Bruders Noah passte. Im Alter von einem Jahr spendete sie für ihren Bruder passendes Knochenmark. Inzwischen ist Noah von seiner schweren Erbkrankheit geheilt und geht seit Januar 2007 in die Schule. Alle zur Knochenmarktransplantation notwendigen Medikamente konnten abgesetzt werden. Das Parlament will die zurzeit noch verbotene Präimplantationsdiagnostik schwerer Erbkrankheiten in der Schweiz künftig zulassen. Elodie hätte dann als gesunder Embryo ausgesucht werden dürfen. Die Frage, ob Elodie gleichzeitig aufgrund der günstigen Gewebeeigenschaften hätte ausgewählt oder erst nach Geburt auf ihren Gewebetyp hätte getestet werden dürfen, bleibt umstritten.
Diese Beschränkung ist mit strenger Gesetzgebung möglich und kann durch ein Expertengremium aus Medizinern, Psychologen und Ethikern mittels eines Fall-zu-Fall-Bewilligungsverfahrens gewährleistet werden, wie das Beispiel einiger europäischer Länder (Belgien, Frankreich, Grossbritannien) zeigt. In der Schweiz wäre pro Jahr mit höchstens zwei bis drei derartigen Härtesituationen zu rechnen. Literatur:
4. Erläuterungen zu ethischen AspektenProf. Dr. Alberto Bondolfi Wenn man von Fortpflanzungstechniken oder von Genetik redet, dann ist das Wort "Ethik" in jedem Munde. Dies impliziert aber noch nicht, dass alle klar wüssten, warum hier Ethik am Werk sein soll und noch weniger, um "welche Ethik" es sich handelt. Der/die Fachethiker/in steht hier vor einer doppelten Schwierigkeit: Die Verknüpfungen von Genetik und Fortpflanzungsmedizin sind so komplex und vielschichtig, dass sich die ethischen Probleme nicht leicht lokalisieren lassen. Sie melden sich an unerwarteten Orten und in unerwarteten Gestalten. Diese Komplexität führt oft zu Missverständnissen oder zu Missdeutungen und Verwechslungen. In der schweizerischen politischen Diskussion war die unkorrekte Gleichsetzung zwischen Fortpflanzungs- und Gentechnologie bekannt. Allerdings muss man zugeben, dass es zwischen beiden Bereichen Berührungen gibt. Genetik und Fortpflanzungsmedizin haben in verschiedener Hinsicht miteinander zu tun. Es gibt Paare, die ärztliche Hilfe beanspruchen, weil sie unfruchtbar oder genetisch gefährdet sind, oder weil beide Probleme gleichzeitig auftauchen. Die mögliche Gleichzeitigkeit beider Perspektiven wird auch vom Art. 5, Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes bestätigt: 1 Ein Fortpflanzungsverfahren darf nur angewendet werden, wenn:
Wie man beobachten kann, verfolgt das genannte Gesetz zwei Zielsetzungen, welche gleichzeitig relevant sein können, aber nicht unbedingt müssen. Wenn man aber analysiert, wie die zweite Zielsetzung erreicht werden kann, entdeckt man nur unbedingte Verbote. So beim gleichen Art. 5, Abs. 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes. Dort heisst es: 3 Das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung sind verboten. Die Interpretation der Hintergründe dieses absoluten Verbotes ist nicht allein durch den Text der Vorlage, sondern nur durch die geschichtliche Rekonstruktion der Diskussion möglich. In den Kommentaren der Bundesverwaltung als auch in der parlamentarischen Diskussion entdeckt man folgende Argumente gegen die Zulassung einer Präimplantationsdiagnostik:
Was ist aus diesen Beobachtungen zu schliessen? Sicherlich ist die Frage nach der Zulassung der PID mit verschiedenen ethischen Problemen verbunden. Alle vorgebrachten Argumente sind bedenklich, verdienen also eine argumentierende Auseinandersetzung. Sie reichen aber nicht aus, um absolute Verbote aufrechtzuerhalten. Es gilt auch hier der Grundsatz, der oft vergessen wird, "Abusus non tollit usum": Der Missbrauch hebt den richtigen Gebrauch nicht auf. Es ist notwendig, die Praktiken der Reproduktionsmedizin als auch diejenige der Genetik in einem umfassenden Kontext zu betrachten, so dass eine revidierte Gesetzgebung entstehen kann, welche argumentativ schlüssiger und kohärenter wäre, als diejenige, die wir heute in der Schweiz haben. Wie eine umfassende Revision der ganzen Materie geschehen soll, vor allem wenn man bedenkt, dass ganz Europa vor ähnlichen Schwierigkeiten steht, ist nicht Gegenstand der Aufgaben des Ethikers. Ethik muss aber diese Revisionsarbeit argumentativ begleiten. In diesem Lande haben wir dafür eine nationale Ethikkommission. Letztere hat bereits die parlamentarische Diskussion über die Aufhebung des PID-Verbotes mit ausführlichen Stellungnahmen begleitet. Es gilt auch hier - beim komplexen Zusammenhang zwischen genetischer Prävention und Reproduktionsmedizin - was Schopenhauer zu Recht behauptete: "Moral zu predigen ist leicht, Ethik zu begründen hingegen ist sehr schwer." |
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