Dienstag, 30. Juli 2002, 10.30 bis 12.00 Uhr
Hotel Kreuz, Saal "Fischer", Zeughausgasse 41, Bern
1. Zusammenfassung der Stellungnahme der Stiftung GEN SUISSE zum Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes
Prof. Dr. Richard Braun
BioLink - Communications on Biotechnology
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Embryonale Stammzellen - ein Thema, das die Gemüter erhitzt
Stammzellen kennt man nicht erst seit gestern. Schon seit dreissig Jahren
weiss man, dass es in höheren Organismen undifferenzierte Zellen gibt, die
sich zu ganz verschiedenen spezialisierten Zelltypen entwickeln können. Im
Zentrum der Knospe jeder Pflanze befindet sich ein Zellhaufen, aus dem
Blüten, Stengel und Blätter hervorgehen. Das menschliche Knochenmark
enthält Stammzellen, die sich zu den verschiedenen Zellen des Blutes
entwickeln. Was ist denn eigentlich neu an diesem Thema und hat zu einer
weltweiten Debatte um embryonale Stammzellen geführt, in die sich viele
Regierungen, darunter auch US-Präsident George W. Bush persönlich,
eingeschaltet haben?
Im Jahre 1998 ist es zum ersten Mal gelungen, menschliche embryonale Stammzellen in Kultur zu bringen und im Labor zu vermehren. Die Kultivierung dieser Zellen, aus denen praktisch sämtliche der rund 200 verschiedenen Zelltypen des menschlichen Körpers entstehen, ermöglicht neue Grundlagenforschung über die Mechanismen der frühen Embryonalentwicklung. Gleichzeitig legt die Forschung an embryonalen Stammzellen den Grundstein für zukünftige klinische Anwendungen im Bereich der Geweberegeneration. Statt dass man Organe transplantiert, ist es denkbar, mittels Stammzelltransplantation Zellen in erkrankten Organen zu ersetzen. Vielleicht wird es in Zukunft möglich sein, z.B. bei Diabetes-Patienten insulinbildende Stammzellen auf den Pankreas zu übertragen, die dort die Aufgabe der defekten Zellen übernehmen. Warum aber sollen dazu embryonale Stammzellen und nicht adulte, gewebespezifische Stammzellen verwendet werden? Die Antwort ist einfach: weil aufgrund der Biologie - zumindest nach derzeitigem Wissensstand - embryonale Stammzellen ein wesentlich grösseres Differzierungspotenzial besitzen als die weiter entwickelten, adulten Stammzellen der Gewebe, die wahrscheinlich nur über eine beschränkte Differenzierungsfähigkeit verfügen.
Das Hauptproblem embryonaler Stammzellen aus gesellschaftlicher Sicht betrifft ihre Gewinnung. Darf man menschliche Embryonen für die Herstellung von Stammzellen verwenden? Und wenn ja, unter welchen Bedigungen? Auf diese Fragen gibt der Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes weitgehend klare Antworten.
Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung der Stammzellforschung
GEN SUISSE begrüsst, dass ein aus Sicht der Stiftung über weite Strecken
sinnvoll erscheinender Gesetzesentwurf relativ rasch zustande gekommen ist. Es ist wichtig, die
Gewinnung und die Forschung an embryonalen Stammzellen in der Schweiz
baldmöglichst auf Bundesebene gesetzlich zu regeln. Allerdings bezieht sich
dieser dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf auf die
Stammzellforschung und nicht die Forschung an Embryonen. Es wäre daher
sinnvoll, die Frage der Embryonenforschung im Rahmen des geplanten
Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen zu klären und im Moment den
Fokus auf die Gesetzgebung zur Stammzellforschung zu legen. Denn der
vorliegende Gesetzesentwurf ist zu stark geprägt vom Gedanken der
Reproduktionsmedizin und nicht dem eigentlichen medizinischen Hintergrund
der Stammzellforschung, der Regeneration erkrankter Zellen und Geweben.
Diese beiden Forschungsbereiche müssen nach Ansicht von GEN SUISSE klar
auseinandergehalten werden. In diesem Sinne sollte auch der Titel des
Gesetzes in "Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen"
geändert werden.
Begrüssung klarer Leitplanken für die Forschung an embryonalen Stammzellen
Es ist nach Ansicht von GEN SUISSE sinnvoll, dass überzählige Embryonen aus
der In-vitro-Befruchtung unter gewissen Bedingungen für die Gewinnung
embryonaler Stammzellen verwendet werden können. Dabei ist festzuhalten,
dass gemäss Bundesverfassung und Fortpflanzungsmedizingesetz eigentlich gar
keine überzähligen Embryonen entstehen dürften. Tatsächlich aber fallen in
der Schweiz jährlich mindestens 100 überzählige Embryonen an, da die
betroffene Frau im Laufe der medizinisch unterstützten Fortpflanzung z.B.
erkrankt oder unerwartet ihre Meinung ändert. Da diese Embryonen endgültig
nicht mehr für diesen Zweck verwendet werden, ist es richtig, sie nach
erfolgter Einwilligung der betroffenen Personen der Forschung zur Verfügung
zu stellen.
GEN SUISSE begrüsst weiter, dass strenge ethische und wissenschaftliche Massstäbe an die Forschung mit embryonalen Stammzellen gelegt werden und dass im Sinne der Transparenz summarisch öffentlich über die Projekte informiert werden soll. Das Bundesamt für Gesundheit ist hierzu der zweckmässige Ankerpunkt in der Verwaltung. Wichtig ist auch, dass das reproduktive Klonen, das darauf abzielt, genetische Kopien eines erwachsenen Menschen zu erzeugen, analog zum Artikel 119 der Bundesverfassung klar verboten bleibt.
Zukünftigen Entwicklungen Rechnung tragen
Indessen sind auch Kritiken zum Gesetzesentwurf anzubringen, insbesondere
aus der Sicht der biomedizinischen Forscher. Die Stammzellforschung wird in
Zukunft viele neue und voraussichtlich auch überraschende Erkenntnisse
liefern. Aus Sicht von GEN SUISSE sollte sich das Gesetz daher auf die
Regelung der Grundsätze beschränken, damit der rasanten Entwicklung dieses
Forschungsgebietes und den Bedürfnissen der Wissenschaft Rechnung getragen
wird. Detaillierte Bestimmungen lassen sich in Verordnungen regeln, die
leichter und schneller den aktuellen Fortschritten angepasst werden können.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die im Gesetz aufgeführte Definition pluripotenter, embryonaler Stammzellen. Aktuellen Forschungsresultaten zufolge befinden sich die Grenzen der Differenzierungsfähigkeit von Eizellen, Keimzellen, embryonalen sowie adulten Stammzellen zunehmend im Fluss. Sinnvoll wäre daher allenfalls, Definitionen in einer Verordnung unterzubringen. Zudem ist es wichtig, zwischen nativen embryonalen Stammzellen und im Labor etablierten, embryonalen Stammzelllinien zu unterscheiden.
Überlegungen zur klinischen Anwendung embryonaler Stammzellen
Im vorliegenden Gesetzesentwurf wurden die Verbote der Herstellung von
Embryonen zu Forschungszwecken und der Anwendung des therapeutischen
Klonens aus dem Fortpflanzungsmedizingesetz übernommen. Beide Verbote
gelten für die Reproduktionsmedizin bereits auf Verfassungsstufe. Mit Blick
auf den Titel des entsprechenden Verfassungsartikels ist nicht ohne
Weiteres anzunehmen, dass diese Verbote auch den Bereich der
Stammzellforschung betreffen. Für die Wissenschafter von GEN SUISSE stellt
sich daher die Frage, ob es angesichts des grossen medizinischen Potenzials
längerfristig gerechtfertigt ist, dass diese Einschränkungen ohne vorherige
politische Reflexion auch für den Bereich der Stammzellforschung gelten
sollen.
Die Anwendung des Zellkerntransfers eröffnet die Möglichkeit, in Zukunft für den Ersatz defekter Gewebe embryonale Stammzellen zu züchten, die mit dem Patienten genetisch identisch sind und von seinem Immunsystem nicht abgestossen werden. Die Möglichkeit, Embryonen spezifisch für Forschungszwecke zu erzeugen, würde es erlauben, besonders wertvolle embryonale Stammzellen zu erhalten, etwa wenn die Donatoren der Eizellen und Spermien über bestimmte Erbeigenschaften verfügen. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Anwendungen in Grossbritannien nach eingehender Diskussion von beiden Häusern des Parlamentes zugelassen wurden. Ferner ist zu beachten, dass die in den USA von Präsident Bush eingeführten restriktiven Bestimmungen für die öffentliche, nicht aber für die private Stammzellforschung gelten. Es ist folglich wichtig, wissenschaftlich fundierte Gesetze zu schaffen, die es dem Forschungsplatz Schweiz erlauben, international an der Spitze mit dabei zu bleiben.
2. Verwendung von Stammzellen in Forschung und Medizin - heutige Möglichkeiten und zukünftiges Potenzial
Prof. Dr. Alois Gratwohl
Abteilung für Hämatologie
Departement Innere Medizin
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CH-4031 Basel
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Zwischen öffentlicher Diskussion und medizinischer Realität
Seit ein paar Monaten hat die Stammzell-Diskussion auch die Schweiz
erfasst. Ihre Möglichkeiten und Grenzen, ihre Gefahren und ihr unbegrenztes
Potenzial füllen die Zeitungsspalten. Persönlichkeiten wie US-Präsident
George W. Bush und der Papst, betroffene Patienten und deren Angehörige
sowie interessierten Laien und Ethiker nehmen Stellung in der kontrovers
geführten Debatte. Embryonale Stammzellen stehen im Vordergrund des
Interesses. Dabei wird oft übersehen, dass eine Form der klinischen
Anwendung von Stammzellen, die Transplantation blutbildender Stammzellen,
längst Realität ist. Die Transplantation hämatopoietischer Stammzellen
(HSZT) ist heute aus dem medizinischen Alltag nicht mehr wegzudenken: Sie
hat sich als erfolgreiche und anerkannte Therapie für viele Patienten mit
schweren angeborenen oder erworbenen Erkrankungen des blutbildenden Systems
etabliert. Zugleich dürfte die HSZT wegweisend sein für neue, zukünftige
klinische Anwendungen mit Stammzellen anderer Organe.
Stammzellbehandlung von Erkrankungen des blutbildenden Systems
Ziel der HSZT ist der vorübergehende oder permanente, teilweise oder
vollständige Ersatz eines schwer erkrankten blutbildenden Systems. Die
Störung kann dabei angeboren oder erworben sein, es kann sich um bösartige
oder nicht bösartige Erkrankungen handeln. Leukämien, bösartige
Lymphdrüsenerkrankungen, Blutarmut, solide Tumoren, schwere angeborene
Immundefekte und Stoffwechselerkrankungen sowie schwere
Autoimmunerkrankungen sind die wichtigsten Indikationen für eine HSZT. Dazu
werden heute Stammzellen unterschiedlicher Art (autologe, d.h.
patienteneigene Stammzellen, oder allogene, d.h. Stammzellen eines gesunden
Spenders) und unterschiedlicher Herkunft (Knochenmark, peripheres Blut und
Nabelschnurblut) verwendet. Nach erfolgter Stammzelltransplantation kann
das neue hämatopoietische System die bisher fehlende Funktion ausüben, ein
fehlendes Stoffwechselprodukt zur Verfügung stellen oder durch die
funktionelle Wiederherstellung der Immunabwehr eine bösartige
Krebserkrankung unter Kontrolle bringen.
Gewinnung und Verwendung hämatopoietischer Stammzellen
Bis anfangs der neunziger Jahre wurde ausschliesslich Knochenmark als
Ausgangsmaterial für HSZT verwendet, da Knochenmarkblut des erwachsenen
Menschen reichlich Stammzellen enthält. Diese Art der Gewinnung stellt
jedoch für den Spender eine belastende Prozedur dar. Dank moderner
Medikamente können die Stammzellen heute viel eleganter gewonnen werden:
Durch die Verabreichung blutbildender Wachstumsfaktoren bewegen sich die
Stammzellen aus dem Knochenmark ins Blut und können dort einfacher, in
grösserer Zahl und wiederholt isoliert werden. Auch Nabelschnurblut von
Neugeborenen dient als Quelle verschiedener Stammzellen. Fehlen
beispielsweise geeignete Stammzellspender in der Familie, stehen den
Patienten heute über 7 Millionen eingetragene, typisierte Spender aus mehr
als 100 weltweit verteilten Registern und über 200'000 typisierte Präparate
aus diversen Nabelschnurblutbanken zur Verfügung. Die eigentliche
Transplantation ist wenig spektakulär. Die Stammzellen werden direkt in die
Blutbahn des Empfängers gegeben, von wo sie selber ihren Weg ins
Knochenmark finden. Dort lassen sie sich nieder, vermehren sich und führen
schliesslich zur Erneuerung des blutbildenden Systems.
Kerntransfer-Methode als therapeutische Chance
Trotz aller Fortschritte und Bemühungen führt die HSZT immer wieder zu
Komplikationen der Behandlung, zum Rückfall der Krankheit oder sogar zum
Tod des Patienten. Immunologische Probleme wie Abstossungsreaktionen des
Patienten gegen die Stammzellen des (fremden) Spenders oder die Graft-
versus-host-Krankeit, bei der transplantierte Immunzellen des Spenders
gegen Körperzellen des Empfängers reagieren, stehen dabei im Vordergrund.
Die sogenannte Kerntransfer-Methode (auch therapeutisches Klonen genannt)
könnte es ermöglichen, den Kern irgendeiner gesunden Körperzelle des
Patienten in eine entkernte Eizelle einer Spenderin zu transferieren. Die
daraus gezüchteten Stammzellen wären genetisch mit dem Erbgut des Patienten
identisch und deren Übertragung könnte ohne eine Gefahr der Immunabstossung
erfolgen. Der Einsatz dieser Methode ist denkbar sowohl für die Behandlung
von Erkrankungen des blutbildenden Systems wie auch für die Regeneration
anderer Organe. In diesem Sinne scheint das Verbot der Anwendung der
Kerntransfer-Technik in der Schweiz zumindest aus medizinischer Sicht nicht
gerechtfertigt.
Gesetzgebung von heute sollte auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung tragen
So wie heute mit hämatopoietischen Stammzellen das blutbildende System
erfolgreich regeneriert werden kann, besteht die Hoffnung, in Zukunft mit
Hilfe embryonaler Stammzellen auch weitere erkrankte Organe wie Leber und
Herz oder zerstörtes Nervengewebe zu erneuern. Es muss damit gerechnet
werden, dass Transplantationen mit Stammzellen für andere Organe mit
vergleichbaren Schwierigkeiten konfrontiert werden wie bei HSZT. Ebenso
geht man davon aus, dass auch hier Art und Herkunft der Stammzellen eine
entscheidende Rolle spielen. Analog den Unterschieden, ob eine HSZT aus
Knochenmark, peripherem Blut oder Nabelschnurblut vorgenommen wird, dürften
Stammzelltransplantationen aus adulten oder embryonalen Stammzellen zu
unterschiedlichen Resultaten führen. Nur durch die Erforschung aller Arten
von Stammzellen werden diese Fragen beantwortet werden können. Eine
Einschränkung auf die Forschung an adulten oder embryonalen Stammzellen
scheint daher fehl am Platz.
Zudem werden sich die Grenzen zwischen embryonalen und adulten Stammzellen je länger je mehr verwischen. Die neuesten Resultate des US-Forscherteams um Catherine Verfaille von der Universität in Minnesota stützen diese Befunde. Die Wissenschafter fanden im Knochenmark von Mäusen, Ratten und Menschen adulte Stammzellen (sogenannte MAPC), die sie im Laborversuch in verschiedenste Gewebe (Muskel-, Nerven- oder Leberzellen) weiterzuentwickeln vermochten - eine Eigenschaft, die Multipotenz genannt wird. Es ist durchaus denkbar, dass eines Tages auch adulte Stammzellen mit Totipotenz - der Fähigkeit befruchteter Eizellen sowie Embryonalzellen bis zum Acht-Zell-Stadium, sich zu einem neuen Organismus mit sämtlichen rund 200 Zelltypen des menschlichen Körpers zu entwickeln - gefunden werden. Gerade diese Entdeckung verlangt im Prinzip, dass die Stammzellforschung zur Organregeneration klar von der Fortpflanzungsmedizin getrennt wird. Die Schweiz braucht folglich ein Gesetz über den Umgang mit Stammzellen und nicht ein Gesetz über den Umgang mit Embryonen, das zukunftsgerichtet diese Möglichkeiten miteinbezieht und nicht ausschliesst. Die Hoffnungen, eines Tages nicht nur das blutbildende System, sondern andere Organe und Gewebe durch Stammzelltransplantationen behandeln zu können, sind zu gross und zu gut begründet.
3. Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen und die gesellschaftliche Moral
Prof. Dr. Hans-Peter Schreiber
Fachstelle für Ethik und Technologiefolgenabschätzung
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Stammzellforschung zwischen wissenschaftlichem Fortschritt und moralischer Kontrolle
Bioethische Debatten sind vor allem Reaktionen auf neue technische
Perspektiven der modernen Medizin und Biologie. Insbesondere Fortschritte
in der Reproduktionsmedizin erzeugen moralischen Widerstand und
aktualisieren Forderungen nach neuen Tabus, um die Natur sowie frühe
Lebensformen des Menschen gegenüber technischen Zugriffen zu schützen. Um
die Begriffe "Menschenwürde" und "Menschenrecht" für die moralische
Normierung der Reproduktionsmedizin, insbesondere der Embryonen- und
Stammzellforschung, möglichst umfangreich zur Geltung bringen zu können,
wird deren Geltungsbereich von einigen Ethikern und Ethikerinnen sowie den
Kirchen schon auf die frühesten biologischen Entwicklungsstadien des
Menschen erweitert und der Beginn des rechtspersonalen Status des Menschen
auf den Zeitpunkt der Befruchtung zurückdatiert - mit der Konsequenz
allerdings, dass eine solche Erweiterung der juristischen Begriffe
"Menschenwürde" und "Menschenrecht" schliesslich zum Verlust ihrer
kritischen Trennschärfe und zugleich zu deren semantischer Entleerung
führt.
Dieser bioethischen Strategie liegt wohl die Erwartung zugrunde, dass sich einer weiteren Instrumentalisierung menschlichen Lebens nur dadurch ein Riegel vorschieben lässt, wenn es gelingt, mehr Moral gegen die Interessen der biomedizinischen Forschung zu mobilisieren. Mit anderen Worten: Was durch die Fortschritte in den Biowissenschaften technisch disponibel geworden ist, soll - so die Absicht - durch moralische Kontrolle normativ wieder unverfügbar gemacht werden. Aber eine solche Erwartung bleibt illusionär, und zwar nicht deshalb, weil die Interessen der Forschung so übermächtig sind, sondern weil die in unserer Gesellschaft geltende liberale Werteordnung eine allzu restriktive Kontrolle und Forschungseinschränkung nicht hergibt. Zwar müssen die Grenzen geltender Moral respektiert werden, was u.a. bedeutet, dass Forschungsfreiheit nur innerhalb des moralisch Erlaubten eingeklagt werden kann. Aber natürlich bleibt die Frage, wie denn diese geltende Moral sich eigentlich bestimmen lässt. Will man moralische Regeln einklagen, die für alle gleichermassen verbindlich sind, dann wird man sich nur auf solche beziehen können, die in einem gesellschaftlichen Konsens verankert sind, und der ist in modernen Gesellschaften knapp.
Rechtlicher und moralischer Kompromiss als Grundlage
Der Entwurf zum Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen
und embryonalen Stammzellen, legt diesbezüglich ein beredtes Zeugnis ab. In
diesem Entwurf werden nämlich radikale Forderungen nach unbegrenzter
Forschungsfreiheit ebenso deutlich abgewehrt wie solche nach einem
kategorischen Forschungsverbot. Statt dessen werden rechtliche
Rahmenbedingungen codifiziert, die sowohl entwicklungsbiologische wie
medizinische Grundlagenforschung an und mit überzähligen Embryonen und
embryonalen Stammzellen humanen Ursprungs ermöglichen sollen.
Dieser Gesetzesentwurf basiert auf einem in unserer Gesellschaft moralisch verankerten und in der kürzlich stattgefunden Volksabstimmung zur Fristenlösung noch einmal bestätigten, differenziellen Schutzmodell für Embryonen und Feten, demzufolge frühe Entwicklungsformen menschlichen Lebens weder einen rechtspersonalen Status noch einen absoluten Rechtsanspruch auf Leben haben. Damit macht der Gesetzgeber auf seine Weise deutlich, dass eine rechtliche und ethische Normierung biomedizinischer Forschung sich nicht von moralisch rigoristischen Vorstellungen leiten lassen kann, sondern letztendlich nur von einer Politik, die unter Bedingungen einer liberalen Werteordnung, zum rechtlichen und moralischen Kompromiss fähig ist. Und so fügt sich dieser Gesetzestext durchaus passgerecht in die bestehenden bzw. noch geplanten Forschungsregularien der meisten Länder innerhalb der EU ein. Dieser Umstand, der etwa im Hinblick auf künftige Forschungskooperationen zwischen Schweizer Wissenschaftlern und solchen innerhalb der EU, z.B. im Zusammenhang mit dem 6. Forschungsrahmenprogramm 2003-2006, ist durchaus positiv zu bewerten.
Im Weiteren ist zu begrüssen, dass dieser Gesetzesentwurf nicht nur den Import humaner embryonaler Stammzellen unter strengen Auflagen ermöglicht, sondern ebenso die Gewinnung solcher Zellen aus in der Schweiz gelagerten überzähligen Embryonen. Damit wird nicht nur die Transparenz und Kontrollmöglichkeit bezüglich der Herkunft dieser Zelllinien gewährleistet, sondern auch jene Doppelmoral vermieden, mit der das Stammzellgesetz in der Bundesrepublik Deutschland belastet ist.
Desiderate an die Gesetzgebung
Im Blick auf die endgültige Fassung dieses Gesetzesentwurfs ergeben sich
gleichwohl einige Desiderate: So u.a. eine klare Bestimmung dessen, was
unter einer embryonalen Stammzelllinie zu verstehen sei. Im Weiteren eine
Klärung der Frage, ob der Gesetzgeber in der Schweiz sich der Empfehlung
der European Group on Ethics in Science and new Technology wird
anschliessen können, gentechnisch modifizierten Stammzelllinien
Patentschutz zu gewähren, sofern die Voraussetzungen der Neuheit, der
erfinderischen Tätigkeit sowie der industriellen Nutzung erfüllt sind.
Schliesslich wäre ebenso wünschenswert, die Freigabe überzähliger Embryonen
zu Forschungszwecken nicht nur von der Zustimmung eines Paares abhängig zu
machen, sondern - in Analogie zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs -
der Frau bzw. Mutter, je nach Situation, auch das alleinige
Zustimmungsrecht zu gewähren.
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Letzte Änderung: 2004-09-21 15:42:37