GEN SUISSE begrüsst die Schaffung eines Bundesgesetzes über die Gewinnung und den Umgang mit menschlichen embryonalen Stammzellen. Es ist wichtig, dass in diesem ethisch sensiblen Forschungsgebiet kantonale Vorschriften und Richtlinien durch eine eidgenössische Regelung ersetzt werden, damit baldmöglichst die notwendige Rechtssicherheit geschaffen wird. Diese soll einerseits der Forschung ermöglichen, ihre Tätigkeiten in einem rechtlich geordneten Rahmen wahrzunehmen. Andererseits sollen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar geregelt werden. Missbräuchen soll mit einem System von Bewilligungspflicht, Kontrolle und Transparenz vorgebeugt werden, womit auch das Vertrauen der Bevölkerung in dieses dynamische Forschungsgebiet gestärkt werden kann. GEN SUISSE ist mit vielen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelungen einverstanden, insbesondere der Verwendung überzähliger Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen, vertritt jedoch in einigen Punkten eine abweichende Position. Darüber hinaus werden von den Wissenschaftern des Stiftungsrates Überlegungen im Hinblick auf zukünftige, klinisch-therapeutische Anwendungen der Stammzellforschung zur Geweberegeneration dargelegt.
1. Allgemeine Bemerkungen
Die Stiftung GEN SUISSE sucht den direkten, auf wissenschaftlichen Tatsachen basierenden Dialog mit der Bevölkerung über alle Anwendungsbereiche der Bio- und Gentechnologie. Die Forschung mit adulten und embryonalen Stammzellen ist für die Stiftung seit einigen Jahren eines ihrer zentralen Themen, das in den letzten Monaten erfreulicherweise auch die öffentliche Diskussion in der Schweiz erfasst hat. Dabei ist festzuhalten, dass Gentechnik und Stammzellforschung nicht direkt miteinander zu tun haben, da die Integrität der DNA (selbst im Falle eines Kerntransfers) unangetastet bleibt. Die eigentliche Gentechnik kommt erst dann zur Anwendung, wenn die DNA der embryonalen oder gewebespezifischen Stammzellen analysiert oder im Hinblick auf die somatische Gentherapie verändert wird.
Medizinisch-therapeutische
Verwendung adulter Stammzellen
Bereits seit mehreren
Jahren werden – auch in der Schweiz – menschliche
Stammzellen zur Behandlung verschiedener Krankheiten eingesetzt.
Neben der Haut- und Gefässregeneration mit gewebespezifischen
Stammzellen hat sich insbesondere die Transplantation
hämatopoietischer Stammzellen (HSZT) als erfolgreiche und
anerkannte Therapie für Patienten mit schweren angeborenen oder
erworbenen Erkrankungen des blutbildenden Systems (z.B. Immundefekte,
Stoffwechselerkrankungen, Blutarmut, Leukämien, solide Tumore
oder Autoimmunkrankheiten) etabliert. Dazu werden heute Stammzellen
unterschiedlicher Art (autologe, d.h. patienteneigene Stammzellen,
oder allogene, d.h. Stammzellen eines gesunden Spenders) und
unterschiedlicher Herkunft (Knochenmark, peripheres Blut und
Nabelschnurblut) verwendet.
Medizinisch-therapeutisches
Potenzial embryonaler Stammzellen
Von den verschiedenen
Stammzelltypen verfügen embryonale Stammzellen über die
grösste Differenzierungsfähigkeit. Sie können sich
einzeln in praktisch alle der rund 200 Zelltypen des menschlichen
Körpers entwickeln (Pluripotenz), verfügen nach aktuellem
Wissensstand allerdings nicht mehr über die Fähigkeit, sich
zu einem kompletten Organismus zu entwickeln (Totipotenz). Diese
Fähigkeit besitzen nur befruchtete Eizellen sowie
Embryonalzellen bis etwa zum Acht-Zell-Stadium. Im November 1998
gelang es erstmals, embryonale Stammzellen in Kultur zu züchten
und damit Forschungsarbeiten zugänglich zu machen. Seither
konzentriert sich die Wissenschaft darauf, mit Hilfe embryonaler
Stammzellen auch weitere erkrankte oder zerstörte Organe wie
Leber, Herz oder Nervengewebe zu erneuern. Ziel ist es, in Zukunft
mittels Stammzelltransplantation Krankheiten wie Parkinson,
Alzheimer, Multiple Sklerose, Diabetes, Krebs oder
Herz-Kreislauf-Erkrankungen behandeln zu können. Weiter erhofft
sich die Wissenschaft neue Erkenntnisse über die
Entwicklungsbiologie des Menschen (insbesondere der frühen
Embryonalentwicklung) sowie über die Prozesse der
Organentstehung und -entwicklung.
Notwendigkeit der Forschung an
adulten und embryonalen Stammzellen
Embyonale Stammzellen
lassen sich heute relativ einfach gewinnen, im Labor nahezu
unbegrenzt vermehren und sehr effizient zu vielen verschiedenen
Zelltypen differenzieren. Demgegenüber kommen adulte Stammzellen
in erwachsenen Geweben und Organen nur selten vor und sind schwer zu
finden. Es ist daher sehr schwierig, adulte Stammzellen aus
verschiedenen Organen des menschlichen Körpers zu isolieren und
in grösseren Mengen rein zu züchten. Diese Tatsachen
erschweren die Forschung an adulten Stammzellen ausserordentlich.
Die Forschung an adulten
und embryonalen Stammzellen ist ein junger Wissenschaftszweig, bei
dem noch viele Fragen offen sind und dessen konkrete Entwicklung sich
nicht voraussagen lässt. Verschiedene zentrale Fragen können
nur durch die Erforschung aller Arten von Stammzellen beantwortet
werden. Eine Einschränkung der Forschung auf adulte oder
embryonale Stammzellen lässt sich nach Ansicht von GEN SUISSE
nicht rechtfertigen.
2. Bemerkungen zum Gesetzesentwurf
Im Folgenden nimmt die Stiftung GEN SUISSE Stellung zu verschiedenen Punkten des konkreten Vernehmlassungsentwurfs.
Geltungsbereich (Art. 1)
Angesichts der rasanten
Entwicklung auf dem Gebiet der Forschung an embryonalen Stammzellen
und dem Fehlen klarer gesetzlicher Regelungen in der Schweiz, hat der
Bundesrat im November 2001 entschieden, diesen Bereich vorzeitig in
einem eigenen Bundesgesetz zu erfassen. Es handelt sich hiermit um
ein vorgezogenes Sondergesetz, dessen Geltungsbereich allerdings
gemäss Vernehmlassungsentwurf auch die Forschung an überzähligen
menschlichen Embryonen umfassen soll. Da sich der dringende
gesetzgeberische Handlungsbedarf jedoch auf Gewinnung und Umgang mit
embryonalen Stammzellen beschränkt, ist GEN SUISSE der
Auffassung, dass sich die Rechtssetzung im Moment auf die Regelung
dieses Bereichs konzentrieren sollte. Die Frage der
Embryonenforschung, die im Vergleich zur Stammzellforschung weit
weniger drängt, kann zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen
des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen geklärt
werden.
Ziel der Embryonenforschung ist primär die Verbesserung der Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, insbesondere die Steigerung der Erfolgsrate der In-vitro-Fertilisation. Demgegenüber zielt die Stammzellforschung darauf ab, wesentliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Feststellung, Behandlung oder Verhinderung schwerer Krankheiten zu erlangen. Das Fehlen einer klaren Trennung dieser beiden Forschungszweige hat nach Ansicht von GEN SUISSE dazu geführt, dass der vorliegende Gesetzesentwurf zu stark geprägt ist vom Gedanken der Reproduktionsmedizin und nicht vom eigentlichen medizinischen Hintergrund der Stammzellforschung: der Gewebeerneuerung. Dabei ist festzuhalten, dass das vorliegende Gesetz die Forschung an embryonalen Stammzellen regelt. Die Transplantation von Stammzellen auf den Menschen im Rahmen zukünftiger klinischer Versuche fällt in den Geltungsbereich des geplanten Transplantationsgesetzes. Bis zu dessen Inkrafttreten gelten die Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten vom 22. März 1996 sowie des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000.
Da auf dem Gebiet der Stammzellforschung in Zukunft zahlreiche neue und vermutlich überraschende Erkenntnisse zu erwarten sind, ist es aus Sicht von GEN SUISSE wichtig, dass sich das Gesetz auf die Regelung der Grundsätze beschränkt, um der raschen Entwicklung dieses Forschungsgebietes und den Bedürfnissen der Wissenschaft genügend Rechnung zu tragen.
Befürwortete Regelungen
GEN SUISSE ist mit verschiedenen zentralen Anliegen des Gesetzesentwurfs einverstanden und befürwortet - vorbehältlich der obigen, grundsätzlichen Überlegungen betreffend Embryonenforschung - ausdrücklich:
Die Bewilligung und Kontrolle von Forschungsprojekten mit überzähligen Embryonen und die Aufbewahrung überzähliger Embryonen sowie die Gewinnung embyonaler Stammzellen durch das Bundesamt für Gesundheit in einem festgelegten Rahmen (Art. 5, 8, 12 & 14).
Die Befürwortung von Forschungsprojekten mit embryonalen Stammzellen durch die zuständige Ethikkommission (Art. 13).
Die Voraussetzung der freien und schriftlichen Einwilligung nach entsprechender Aufklärung für die Verwendung von überzähligen Embryonen sowie Zellen und Zellmaterial zu Forschungszwecken (Art. 10, siehe dazu Bemerkungen unter "Einwilligung des betroffenen Paares").
Das Prinzip der Unabhängigkeit, d.h. die strikte Trennung von Verfahren der Forschung an überzähligen Embryonen bzw. der Gewinnung embryonaler Stammzellen und dem Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung des betroffenen Paares (Art. 11).
Die im Gesetzesentwurf genannten wissenschaftlichen und ethischen Anforderungen für Forschungsprojekte mit überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Prinzip der Subsidiariät, hochrangige Forschungsziele, wissenschaftliche Qualität und ethische Vertretbarkeit in Art. 6, 8, 12 & 14).
Die Möglichkeit der Gewinnung embryonaler Stammzellen auch für zukünftige Forschungsprojekte, d.h. unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Forschungsprojektes (Verzicht auf deren Koppelung in Art. 8).
Die Möglichkeit der Gewinnung embryonaler Stammzellen unabhängig vom Vorhandensein geeigneter Stammzellen in der Schweiz (Verzicht auf das Prinzip der Subsidiarität in Art. 8).
Die Verpflichtung des Bewilligungsinhabers zur Transparenz, d.h. die Offenlegung der Zusammenfassung der Resultate nach Abbruch oder Abschluss des Forschungsprojektes (Art. 7 & 15).
Die Unentgeltlichkeit bzw. das Verbot des Handels mit menschlichen Embryonen und nativen embryonalen Stammzellen (Art.4).
Die Bindung des Importes bzw. Exportes von embryonalen Stammzellen an die für die Schweiz geltenden Bedingungen (Art. 16).
Das Verbot der Ein- bzw. Ausfuhr überzähliger Embryonen (Art. 3).
Das Verbot, einen menschlichen Embryo über den 14. Tag hinaus sich entwickeln zu lassen (Art. 3).
Das Verbot des reproduktiven Klonens (Art. 3, siehe dazu Bemerkungen unter "Verbot des therapeutischen Klonens").
Titel des Bundesgesetzes
Wie bereits erwähnt,
steht im Moment die Regelung der Gewinnung und Erforschung
embryonaler Stammzellen im Vordergrund, die klar von der
Embryonenforschung im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin zu trennen
ist. In diesem Sinne wird der Titel des Gesetzesentwurfs Bundesgesetz
über die Forschung an überzähligen Embryonen und
embryonalen Stammzellen der eigentlichen Problematik, der
Stammzellforschung zum Zweck der zukünftigen Gewebeerneuerung,
nicht gerecht. GEN SUISSE schlägt daher vor, den Gesetzestitel
in Anlehnung an die Geltungsbeschränkung auf die
Stammzellforschung allenfalls wie folgt zu ändern: Bundesgesetz
über die Forschung an embryonalen Stammzellen.
Definition embryonaler Stammzellen und embryonaler Stammzelllinien (Art. 2)
Die im Gesetz aufgeführte
Definition von pluripotenten, embryonalen Stammzellen ist angesichts
der raschen und z.T. überraschenden Entwicklungen problematisch.
Aktuelle Forschungsergebnisse zeigen, dass sich die Grenzen des
Differenzierungspotenzials zwischen befruchteten Eizellen bzw.
embryonalen Keimzellen bis zum Acht-Zell-Stadium, embryonalen
Stammzellen und adulten, gewebespezifischen Stammzellen bzw. zwischen
Totipotenz, Pluripotenz, Multipotenz und Unipotenz je länger je
mehr verwischen. Dazu ein paar Beispiele:
Es ist denkbar, dass eines Tages aus adulten Stammzellen aus dem Blut oder anderen Geweben durch Reprogrammierung Stammzellen mit Totipotenz (der Fähigkeit sich zu einem neuen Organismus zu entwickeln) gezüchtet werden können. Die Definition von pluripotenten, embryonalen Stammzellen im Gesetzesentwurf wäre damit hinfällig.
Vielleicht wird es in Zukunft genügen, nur das Zytoplasma von Eizellen oder nur Extrakte des Zytoplasmas zu verwenden, um Stammzellen mit vergleichbaren Differenzierungsmöglichkeiten zu generieren, wie sie embryonale Stammzellen besitzen. Diese Anwendung wäre im vorliegenden Gesetz nicht geregelt.
Bei den heutigen Knochenmarktransplantationen werden auch Stammzellen mit Pluripotenz mit übertragen, da gewisse Stammzellen des blutbildenden Systems diese Fähigkeit besitzen. Nach aktuellem Wissensstand verfügen diese Zellen über ein kleineres Differenzierungspotenzial als embryonale Stammzellen. Es ist allerdings fraglich, wann dieses Wissen durch neue Erkenntnisse revidiert wird.
Frauen besitzen in ihrem Blut noch Monate nach der Geburt Stammzellen ihres Kindes. Solange man die Differenzierungsfähigkeit dieser Stammzellen nicht kennt, ist fraglich, ob eventuell auch eine normale Blutspende unter die Bestimmungen des Embryonenforschungsgesetzes fallen würde.
Für Forschungszwecke werden heute vorwiegend im Labor gezüchtete, nicht modifizierte embryonale Stammzelllinien verwendet und nur selten frisch isolierte, native embryonale Stammzellen. Im Gesetzesentwurf wird jedoch nirgends zwischen nativen embryonalen Stammzellen und etablierten Stammzelllinien unterschieden. GEN SUISSE schlägt deshalb in Art. 2 folgende ergänzende Definition einer embryonalen Stammzelllinie vor: in vitro etablierte, nicht modifizierte Zelllinie, die auf eine embryonale Stammzelle zurückgeführt werden kann.
Verwendung der Sprache (Art. 7, 9 und 10)
Die im Gesetzesentwurf
verwendete Sprache ist zum Teil nicht akzeptabel. Der
Bewilligungsinhaber bzw. die -inhaberin werden verpflichtet, die
Embryonen nach Beendigung oder Abbruch des Forschungsprojektes zu
vernichten. Angesichts der grossen Sensibilität des
Themas wäre eine geeignetere Wortwahl angebracht.
Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen (Art. 8)
Gemäss dem
Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 dürfen
ausserhalb des Körpers der Frau nur so viele imprägnierte
Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als
innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer
Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens
drei sein. Laut Fortpflanzungsmedizingesetz dürften
eigentlich gar keine überzähligen Embryonen entstehen.
Gleichwohl fallen unter gewissen Umständen überzählige
Embryonen an, z.B. wenn sich der Embryo nicht normal entwickelt, wenn
die betroffene Frau krank wird, verunfallt, stirbt oder unerwartet
ihre Meinung ändert. Schätzungen zufolge entstehen in der
Schweiz etwa 100 tatsächlich überzählige Embryonen pro
Jahr. Zudem gibt es über 1'000 überzählige Embryonen,
die noch vor Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizin-gesetzes (1.
Januar 2001) entstanden sind und die bis spätestens Ende
Dezember 2003 aufbewahrt werden dürfen. Diese überzähligen,
für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht mehr
benötigten Embryonen, die nach geltendem Recht keine
Überlebenschance haben, sollen aus Sicht von GEN SUISSE für
die Forschung verwendet werden können. Zum Vergleich: In der EU
rechnet man mit über 100'000 eingefrorenen, überzähligen
Embryonen.
Einwilligung des betroffenen Paares (Art. 10)
Eine der
Grundvorraussetzungen für die Verwendung überzähliger
Embryonen zu Forschungszwecken ist die freiwillige Zustimmung des
betroffenen Paares, nachdem es in verständlicher Weise über
die Verwendung des Embryos aufgeklärt wurde. Offenbar soll
gemäss Gesetzesentwurf der Frau kein Selbstbestimmungsrecht bei
der Spende überzähliger Embryonen eingeräumt werden,
was nach Ansicht von GEN SUISSE im Widerspruch zur
Selbstbestimmungsregelung im Rahmen der Fristenlösung steht und
der besonderen Problematik überzähliger Embryonen nicht
gerecht wird. Analog der gängigen Praxis in anderen Staaten
sollte auch in der Schweiz die Einwilligung der Frau genügen,
sofern die Zustimmung des Paares nicht eingeholt werden kann.
3. Weiterführende Überlegungen
Im Folgenden werden von
den Wissenschaftern innerhalb des Stiftungsrates von GEN SUISSE
Überlegungen dargelegt, die über den Geltungsbereich des
Embryonenforschungsgesetzes hinausgehen und die zukünftige,
medizinisch-therapeutische Verwendung von Stammzellen zur
Geweberegeneration betreffen.
Verbot der Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen
Das Arbeiten mit sehr
wenigen embryonalen Stammzelllinien entspricht in keiner Art und
Weise der menschlichen Vielfalt. Sowohl innerhalb der Biologie wie
auch in der Humanmedizin ist die genetische Vielfalt von zentraler
Bedeutung. Es ist daher für die Forschung an embryonalen
Stammzellen wichtig, Oligoklonalität (d.h. die Beschränkung
auf Stammzelllinien ein paar weniger, genetisch verschiedener
Spender) zu vermeiden. Viele der rund 70 weltweit zur Zeit
bestehenden embryonalen Stammzelllinien sind nicht oder nur teilweise
charakterisiert und somit nur beschränkt brauchbar. Ferner
könnten in Zukunft für gewisse Forschungsarbeiten
embryonale Stammzellen einer bestimmten Person (z.B. mit speziellen
Erbeigenschaften) benötigt werden. Es gibt folglich verschiedene
Gründe, weshalb die Eizellspende zur Gewinnung embryonaler
Stammzellen für die Wissenschaft wichtig wäre.
Das
Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 verbietet gemäss
Art. 4 die Eizellspende. Es ist aber nicht abschliessend geregelt
bzw. interpretationsbedürftig, ob dieses Verbot nur für
Fortpflanzungszwecke gilt, die Eizellspende für experimentelle
oder therapeutische Zielsetzungen jedoch erlaubt ist. Hier besteht
somit Klärungsbedarf. Für die Reproduktionsmedizin ist in
der Schweiz die Embryonenerzeugung durch In-vitro-Befruchtung rein zu
Forschungszwecken bereits auf Verfassungsstufe verboten (BV Art. 119
Abs. 2 Bst. c). Die Zielsetzung gemäss Gesetzesentwurf, den
Geltungsbereich dieses Verbotes nun auf die Gewinnung und Erforschung
embryonaler Stammzellen auszudehnen, muss nach Ansicht der
Wissenschafter im Stiftungrat von GEN SUISSE in Frage gestellt
werden, zumal es nicht für diesen Bereich gedacht war und auch
andere europäische Länder diesen Weg der Stammzellgewinnung
erlauben.
Eine weitere Möglichkeit zur Gewinnung embryonaler Stammzellen könnte künftig die Parthenogenese (so genannte Jungfernzeugung), d.h. die Stimulation einer unbefruchteten Eizelle zur Teilung und Entwicklung), sein. Es ist unklar, ob die parthenogenetisch entstandenen, embryo-ähnlichen Gebilde überhaupt unter die Definition eines Embryos fallen und somit die Anwendung dieser zellbiologischen Technik auch dem entsprechenden Verbot unterliegt oder nicht.
Verbot des therapeutischen Klonens
Mit Art. 119 Abs. 2 Bst.
a der Bundesverfassung werden schon auf Verfassungsebene "alle
Arten des Klonens" von Menschen verboten. Obwohl die
Verfassungsgebung darauf abzielte, das reproduktive Klonen,
d.h. das Klonen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft und dem
Erzeugen einer genetischen Kopie eines erwachsenen Menschen, zu
verbieten, soll das Verbot auch für das therapeutische Klonen
gelten. Abgesehen von der Verwendung der initial gleichen
Technologie (Kerntransfermethode) hat das therapeutische Klonen
nichts mit dem Klonen von Menschen zu tun, das auch aus Sicht von GEN
SUISSE in jedem Fall strikt abzulehnen ist. Ihr Ziel ist die
Gewinnung embryonaler Stammzellen für Zell- und
Gewebeersatztherapien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der
negativen Behaftung des Ausdruckes Klonen sowie des möglichen
Verwirrungspotenzials bei Laien wäre es sinnvoll, im
Zusammenhang mit dem therapeutischen Klonen konsequent den Ausdruck
Kerntransfermethode zu verwenden.
Auch der Entwurf zum
Embryonenforschungsgesetz verbietet in Art. 3 Bst. c die Anwendung
des therapeutischen Klonens. Dabei liegen gerade bei dieser Methode
die grössten Hoffnungen, um zukünftig erkrankte Organe oder
zerstörtes Gewebe mittels Stammzelltransplantation erfolgreich
behandeln zu können. Es muss angenommen werden, dass neue Zell-
und Geweberegenerationen mit ähnlichen immunologischen Problemen
konfrontiert werden, wie sie bei heutigen Organ- und
Stammzelltransplantationen des blutbildenden Systems auftreten.
Abstossungsreaktionen des Patienten gegen die Stammzellen des
(fremden) Spenders oder die Graft-versus-host-Krankheit, bei der
transplantierte Immunzellen des Spenders gegen Körperzellen des
Empfängers reagieren, können mögliche Erfolge
verhindern.
Mit Hilfe der
Kerntransfermethode wird der Kern irgendeiner gesunden Köperzelle
des Patienten in eine unbefruchtete, entkernte Eizelle einer
Spenderin übertragen. Nach erfolgter Weiterentwicklung zur
Blastozyste können embryonale Stammzellen gewonnen werden, die
einerseits über das Potenzial zur Organentwicklung verfügen
und andererseits mit dem betroffenen Patienten genetisch identisch
sind. Daraus lassen sich Zellen oder Gewebe züchten, die dem
Patienten aufgrund ihrer Gewebeverträglichkeit ohne die Gefahr
einer Immunabstossung transplantiert werden können.
Eine weitere Möglichkeit
der Anwendung der Zellkerntransfer-Technik wäre die Behebung
genetischer Defekte im Erbgut der Mitochondrien. Diese Organellen
sind für den Energiestoffwechsel der Zellen verantwortlich und
beinhalten ein eigenes kleines Genom, das ausschliesslich von der
Mutter an ihre Nachkommen vererbt wird. Mit Hilfe des
Zellkerntransfers könnte die Übertragung eines
mitochondrialen Gendefektes einer Frau auf ihr Kind verhindert
werden, indem der Kern einer befruchteten Eizelle der Frau in die
entkernte Eizelle einer Spenderin übertragen wird, deren
Zytoplasma Mitochondrien ohne den entsprechenden genetischen Defekt
enthält.
Angesichts der grossen
und begründeten Hoffnung für die Behandlung von schweren
Krankheiten mittels Stammzelltransplantation ist die Frage
gerechtfertigt, ob das entsprechende Verfassungsverbot ohne vorherige
politische Reflexion auch für das therapeutische Klonen gelten
soll. In Grossbritannien beispielsweise ist das therapeutische Klonen
seit Ende Januar 2002 unter bestimmten Umständen gesetzlich
erlaubt. Die Wissenschafter im Stiftungrat von GEN SUISSE sind der
Ansicht, dass sich der Forschungsplatz Schweiz der Anwendung dieser
Methode nicht von vornherein verschliessen sollte.
Bern, 30. Juli 2002
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Letzte Änderung: 2006-06-08 15:00:55