Embryonale Stammzellen (ESZ) sind aus der inneren Masse von Blastozysten (embryonales Frühstadium) gewonnene Zellen. ESZ können in Zellkultur praktisch unbegrenzt kultiviert und vermehrt werden, ohne Zeichen des Zellalterns zu zeigen. ESZ sind pluripotente Zellen, d.h. sie haben die Fähigkeit, sich in viele verschiedene Gewebstypen differenzieren zu können.
ESZ sind jedoch nicht mehr totipotent, d.h. sie sind nicht in der Lage, einen Embryo zu bilden. Sie sind auch nicht für die reproduktive Klonierung geeignet.
Das Wissen über embryonale Stammzellen wurde bisher hauptsächlich an Mauszellen erarbeitet. Seit wenigen Jahren sind aber auch menschliche ESZ verfügbar.
Potenzial von embryonalen Stammzellen in der medizinischen Forschung
Das medizinische Interesse an menschlichen ESZ liegt in ihrem Potenzial, eine praktisch unerschöpfliche Quelle von Zellen für die Zelltherapie zu sein. Die Zelltherapie hat zum Ziel, Krankheiten, welche mit Zellverlust einhergehen (z.B. Herzinsuffizienz, Alzheimersche Erkrankung, Parkinsonsche Erkrankung, Diabetes mellitus etc.), durch Implantation von funktionellen Zellen zu heilen. Es ist derzeit noch nicht abzuschätzen, ob und für welche Indikationen ESZ wirklich nützlich sein werden. Hingegen steht das Potenzial dieser Zellen für die Zelltherapie aufgrund ihrer einzigartigen Eigenschaften ausser Zweifel:
Im Gegensatz zu praktisch allen anderen Stammzellen lassen sich ESZ über lange Zeit kultivieren. Das heisst, mit einer einzigen ESZ-Präparation kann theoretisch eine unbegrenzte Anzahl von Patientinnen und Patienten behandelt werden.
ESZ lassen sich mit grosser Effizienz zu vielen verschiedenen Zelltypen differenzieren. Das heisst, mit einer einzigen ESZ-Präparation könnte Material für die Zelltherapie von verschiedensten Erkrankungen gewonnen werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der ESZ-Forschung im Ausland und der Schweiz
ESZ-Forschung ist im Ausland unterschiedlich reguliert. In Grossbritannien und Israel zum Beispiel ist die Herstellung und Verwendung von menschlichen ESZ legal und politisch akzeptiert. In Deutschland ist gestützt auf das Embryonenschutzgesetz die Herstellung menschlicher ESZ verboten, ihr Import hingegen nicht. Ausgelöst durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) ist seit diesem Frühjahr eine intensiv und kontrovers geführte öffentliche Debatte darüber in Gang, ob mit legal eingeführten ESZ in Deutschland Forschung betrieben werden soll. In Frankreich ist das Gesetz, welches Versuche mit und an Embryonen verbietet, in Revision. Der neue Entwurf sieht vor, die Gewinnung von ESZ aus überzähligen Embryonen zu gestatten. In den USA schliesslich hat Präsident Bush kürzlich entschieden, dass mit Bundesmitteln finanzierte Forschungsprojekte embryonale Stammzellen verwenden dürfen, soweit diese von bereits existierenden Stammzelllinien herrühren.
Die Rechtslage in der Schweiz ist nicht eindeutig. Gestützt auf Artikel 119 der Bundesverfassung, der die Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich regelt, sind insbesondere untersagt "alle Arten" des Klonens, die in vitro Herstellung von überzähligen, d.h. nicht sofort in den Körper der Frau einpflanzbaren Embryonen, die in vitro Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken sowie der Handel mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen. Das Fortpflanzungsmedizingesetz verbietet im Weiteren in Art. 5 Abs. 3 die Ablösung von Zellen von einem Embryo in vitro, mithin, zumindest nach dem Wortlaut, auch die Gewinnung von ESZ aus einem in vitro erzeugten Embryo. Ein vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) in Auftrag gegebenes juristisches Gutachten kommt zum Schluss, dass dagegen die unentgeltliche Weitergabe, resp. Entgegennahme von ESZ und ihre Verwendung zu Forschungszwecken durch die schweizerische Gesetzgebung nicht verboten sind.
Ethische Aspekte der Forschung mit menschlichen ESZ
Die Forschung mit menschlichen ESZ wirft deshalb grundlegende ethische Fragen auf, weil mit ihrer Gewinnung aus den Blastozysten der Embryo zu fremdnützigen Zwecken gebraucht und bei diesem Vorgang vernichtet wird. Die Instrumentalisierung von menschlichem Leben für Drittinteressen verstösst jedoch grundsätzlich gegen die durch die Bundesverfassung geschützte Menschenwürde (Art. 7 BV) und, sofern der Embryo geborenem Leben gleichstellt wird, auch gegen das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV). Der Grundrechtsschutz ist jedoch nicht absolut. Namentlich können anderweitige Grundrechtspositionen in Konkurrenz treten und eine Güterabwägung notwendig machen; so auch im vorliegenden Fall. In Konkurrenz steht hier aus der Sicht des SNF insbesondere die ebenfalls grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV), die für jede Einschränkung der inhaltlichen und methodischen Vorgehensweise in der Forschung ebenfalls eine gesetzgeberische Rechtfertigung verlangt. Der SNF ist der Auffassung, dass die Wissenschaftsfreiheit jedenfalls dann höher zu gewichten ist, wenn es darum geht, für wissenschaftliche Zwecke mit hochwertigen therapeutischen Zielen ESZ aus menschlichen Embryonen zu gewinnen, die aus der in vitro Fertilisation stammen und aus unvorhergesehenen Gründen überzählig werden, d.h. nicht mehr in den Körper einer Frau eingepflanzt werden können und damit ohnehin dem Tod geweiht sind. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Problematik der Instrumentalisierung menschlichen Lebens in ungleich vermindertem Masse und der Lebensschutz muss ohnehin versagen. Dass überzählige Embryonen überhaupt entstehen können, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Fortpflanzungsmedizingesetzes bewusst in Kauf genommen. Er hat darin keine ethischen Hinderungsgründe für die Produktion von Embryonen im Rahmen der in vitro Fertilisation erblickt.
Der Präzedenzfall
Im Frühjahr 2000 erhielt der Schweizerische Nationalfonds einen Forschungsantrag von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Universität Genf, worin vorgeschlagen wird, die Differenzierung von menschlichen ESZ zu Herzmuskelzellen zu untersuchen. Die in vitro gezüchteten Herzmuskelzellen könnten dann potentiell zur Zelltherapie der Herzinsuffizenz eingesetzt werden. Die für die Arbeiten benötigten ESZ sollen aus den USA beschafft werden. Der Antrag wurde nach wissenschaftlicher Begutachtung vom Nationalen Forschungsrat als unterstützungswürdig eingestuft. Auch die anschliessende Prüfung durch zwei Ethikkommissionen ergab positive Voten. Schliesslich wurde das bereits oben erwähnte juristische Gutachten eingeholt, das in den vorgesehenen Forschungsarbeiten keinen Verstoss gegen die derzeitige schweizerische Gesetzgebung erblickt. Trotz dieser positiven Beurteilungen hat der SNF auch mit Blick auf die insbesondere in Deutschland geführte kontroverse öffentliche Debatte zum Thema der menschlichen ESZ-Forschung das obige Gesuch vorerst zurückgestellt und beschlossen, in vertiefter Auseinandersetzung eine eigene, grundlegende Haltung zu dieser Problematik auszuarbeiten. Die nachfolgend formulierte Position ist das Ergebnis dieser Reflexion und wird die Förderungspolitik des Schweizerischen Nationalfonds künftig bestimmen.
Position des SNF zur wissenschaftlichen Verwendung von menschlichen ESZ in der Schweiz
Der SNF wird Forschungsprojekte, in denen menschliche ESZ-Linien verwendet werden, künftig fördern, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Empfehlung des SNF an den Gesetzgeber und die zuständigen ethischen Instanzen
Der vom Schweizerischen Nationalfonds eingeschlagene Weg kann nur eine Zwischenlösung sein. Wie oben dargelegt, ist die schweizerische Gesetzgebung im Bereich der Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen nicht eindeutig. Der SNF lädt den Gesetzgeber deshalb ein, die ESZ-Forschung gesetzlich zu regeln und dafür klare Rahmenbedingungen aufzustellen. Dabei setzt er sich dafür ein, dass die Herstellung menschlicher ESZ aus überzähligen Embryonen auch in der Schweiz zugelassen wird. Mit dem Import von menschlichen ESZ wird die ethische Verantwortung exportiert und die schweizerischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden in unerwünschter Weise von ausländischen Quellen und damit von oft nur schwer überblickbaren, länderspezifischen Gegebenheiten abhängig. Dabei versteht sich von selbst, dass eine solche Zulassung zur Ausschaltung jeden Missbrauchspotenzials an strenge und klar definierte Voraussetzungen zu binden und durch eine übergeordnete ethische Instanz zu überwachen wäre. Die von der DFG in ihren Empfehlungen vom 3. Mai 2001 formulierten Voraussetzungen zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen könnten dabei auch für die Schweiz wegweisend sein.
Der SNF würde es ausdrücklich begrüssen, wenn im Rahmen dieser Gesetzgebungsarbeiten eine breit abgestützte öffentliche Debatte über die juristischen und ethischen Grenzen der Stammzellenforschung und der Embryonenforschung im weiteren Sinn in Gang kommen würde.
© 2010
, Postfach, 3000 Bern 14 - Tel.: +41 31 356 73 84, Fax +41 31 356 73 01
Letzte Änderung: 2004-09-21 14:05:14