a) Allgemeines
Gen Suisse begrüsst grundsätzlich die Totalrevision der Tierschutzverordnung. Als sinnvoll erachten wir insbesondere die Schaffung neuer Grundlagen für die Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung, die klarere Strukturierung der Regelungen sowie die Vereinheitlichung von bisher föderalistisch bedingten Unterschieden im Tierschutz.
Problematisch sind aus unserer Sicht namentlich der teilweise sehr hohe und unterschiedliche Detaillierungsgrad der Regelungen sowie die vorgeschlagenen neuen Zählmethoden in der Tierversuchsstatistik, die zu einem starken Anstieg der Versuchstierzahlen führen dürften und nicht kompatibel mit den ausländischen Bestimmungen sind. Dies könnte von Tierschutzgegnern genutzt werden, um ihren Forderungen nach Einschränkungen und Verboten - insbesondere bei transgenen Tieren - öffentlich und politisch Nachdruck zu verleihen.
Wir unterstützen grundsätzlich den Zweck des Tierschutzgesetzes, den Schutz der Würde und des Wohlergehens von Tieren. Zu bemängeln sind jedoch diverse Bestimmungen in der TSchV, in denen die Würde und das Wohlergehen des Tieres höher gewertet werden als das Interesse, Forschung zu betreiben mit dem Ziel, menschliches oder tierisches Leiden zu lindern. Dies betrifft namentlich die Erzeugung, Vermehrung, Haltung und Verwendung transgener Tiere sowie die Anforderungen an die Mindestmasse von Gehegen für Labornager, Primaten etc. die zum Teil deutlich über die international üblichen Masse hinausgehen und nicht mit den Richtlinien des Europarates für den EU-Raum übereinstimmen.
Transgene Tiere als Krankheitsmodelle sind heute aus der biomedizinischen Forschung nicht mehr wegzudenken. Ihre Rolle für die Erforschung von Krankheiten und die Entwicklung neuer Medikamenten und Therapien wird zusehends wichtiger. Dies widerspiegelt sich u.a. in der Zunahme von transgenen Versuchstieren der letzten Jahre. Die Schweiz kann es sich nicht leisten, durch wissenschaftlich nicht gerechtfertigte, zu restriktive Bestimmungen im Tierschutz Standortnachteile in Kauf nehmen zu müssen. Damit die Schweizer Forschung sowohl an den Hochschulen wie in der Industrie sich im internationalen Wettbewerb behaupten kann, ist es zentral, dass die Bestimmungen der TSchV an die Regelungen des vergleichbaren europäischen Auslandes angeglichen werden. Im Zentrum steht dabei die Güterabwägung zwischen den Zielen des Tierschutzes sowie den Anliegen der biologischmedizinischen Forschung zum Wohle von Mensch und Tier.
b) Stellungnahme zu einzelnen Artikeln der TSchV
6. Kapitel: Züchten von Tieren
Art. 96 Grundsätze
Antrag Abs. 4 (neu): Das BVET kann für die Zucht von Versuchstieren für die biologische und
medizinische Forschung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
Begründung: Trotz den Regelungen in Art. 166 173 sollten an dieser Stelle Ausnahmen im Rahmen von
Tierversuchen ermöglicht werden. Andererseits könnten die Verbote in Art. 96 Abs. 3 die Entwicklung
bestimmter Krankheitsmodelle verhindern (z.B. die Zerstörung des Pankeras zur Erforschung des
Austausches von -Zellen in Diabetes-Krankheitsmodellen).
Art. 97 Reproduktionsmethoden
Antrag Abs. 1 (Ergänzung): Das BVET kann für die Zucht von Versuchstieren für die biologische und
medinische Forschung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
Begründung: Die Erhaltung von genetisch wertvollen Varianten (z.B. Krankheitsmodelle) ist sehr wichtig
für die biologisch-medizinische Forschung. Die Entwicklung solcher Versuchstiere sollte daher erlaubt
sein.
Art. 100 Zuchtvorschriften
Antrag Abs. 2 (neu): Dabei stellt das BVET sicher, dass die biologische-medizinische Forschung in der
Schweiz gegenüber dem Ausland nicht benachteiligt wird.
Begründung: Was in anderen Ländern, namentlich im europäischen Raum, erlaubt und üblich ist, sollte
auch in der Schweiz möglich sein.
8. Kapitel: Tiertransporte
Art. 140 Besondere Vorkehrungen
Antrag Abs. 4 (neu): Für Versuchstiere kann das Gesundheitszeugnis vom verantwortlichen Leiter der Versuchstierhaltung ausgestellt werden.
Begründung: Aus unserer Optik wäre es ein unverhältnismässiger Aufwand, wenn vor jedem Transport
(z.B. von Labornagetieren) das Gesundheitszeugnis eines amtlichen Tierarztes notwendig würde.
Kommt hinzu, dass gerade bei Versuchstieren aus sogenannten Specific Pathogen Free -Zonen durch
amtliche Kontrollen ein potenzielles Infektionsrisiko für die Tiere besteht. Es sollte daher möglich sein,
dass die für die Versuchstierhaltung zuständige Person derartige Zeugnisse ausstellen kann.
10. Kapitel: Tierversuche
Art. 153 Geltungsbereich
Antrag Bst. c (Änderung): ... im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen.
Begründung: Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht nicht der Regelung innerhalb Europas. Unsere
Version entspricht der Konvention des Europarates ETS 123. Damit sind die Schweizer Regelungen mit
jenen des EU-Raumes kompatibel.
Antrag Abs. 2 (neu): Die unter Bst d aufgeführten Lebewesen werden für Bewilligungen und Statistiken
nicht individuell gezählt, sondern mit anderen geeigneten Methoden (z.B. Gewicht oder Volumen)
erfasst.
Begründung: Larvenstadien fallen häufig in grossen Zahlen an. Diese zahlenmässig individuell zu
erfassen, wäre in der Praxis kaum realisierbar. Zudem würden diese grossen Zahlen die Tierzahlen in
der Statistik unnötig und nicht in Übereinstimmung mit dem Ausland erhöhen. Ein derart sprunghafter
Anstieg von Versuchstierzahlen dürfte von der Bevölkerung sehr negativ wahrgenommen werden.
Art. 154 Begriffe
Antrag Abs. 2 (Ergänzung): ... Kreuzungsprodukte mit gentechnisch veränderten Tieren gelten ebenso
als gentechnisch veränderte Tiere, soweit sie im Genotyp die genetische Veränderung des Elterntiers
tragen.
Begründung: Bei einer Kreuzung eines gentechnisch veränderten Tieres mit einem Wildtyp sind gemäss
den Mendelschen Vererbungsregeln 25% der F1-Nachkommen ebenfalls Wildtypen. Diese statistisch als
gentechnisch verändert zu erfassen wäre nicht korrekt. Zudem ist nur die gezielte, gentechnisch
herbeigeführte Änderung für die Klassifizierung relevant, nicht aber alle anderen, spontan entstandenen
und häufig unentdeckten Mutationen im Genom.
Antrag Abs. 3 (Ergänzung): Defektmutanten sind Tiere, die durch das Zuchtziel bedingte oder damit
verbundene Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste oder andere Beeinträchtigungen ihres
Wohlergehens oder andere Verletzungen ihrer Würde aufweisen.
Begründung: Da der Begriff der Würdeverletzung nicht klar genug definiert ist, sollte im Sinne einer
Präzisierung zusätzlich der Begriff der Beeinträchtigung des Wohlergehens aufgeführt werden.
Art. 155 Haltung
Antrag Überschrift: Haltung und Zucht
Antrag Abs. 1 (Ergänzung): Die Tierhaltungs- und Zuchtvorschriften gelten auch für Versuchstiere.
Antrag Abs. 2 (Änderung): Zulässig sind Abweichungen von den Kapiteln 1, 3, 5, 6 und 8 sowie den Artikeln 156 und 157, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind.
Begründung: Hier sollten sowohl die allgemeinen Bestimmungen für die Tierhaltung wie auch die
Tierzucht genannt werden. Allerdings müssen für Versuchstiere in begründeten Fällen Ausnahmen
möglich sein.
Art. 158 Herkunft der Versuchstiere
Bemerkung zu Abs. 4: Hinsichtlich des Fanges von Wildtieren müssen für den Bereich der organismischen
Biologie (Zoologie, Ökologie, Evolutionsbiologie, Verhaltensbiologie, Ethologie) Ausnahmen
möglich sein. Die zoologische Forschung beispielsweise arbeitet mit natürlichen Populationen. Und der
ökologischen Forschung sollte es erlaubt sein, Wildtiere zu fangen und in Versuchsgehegen zu halten,
auch wenn sie gut gezüchtet werden können. Zudem kann sich Forschung an Wildtieren auch aus
Artenschutzgründen aufdrängen, wie z.B. im Fall der Erforschung der Gemsblindheit in der Schweiz.
Art. 160 Transport von Versuchstieren
Antrag Abs. 1 (Änderung): ... oder werden Tiere mit erbbedingten Belastungen transportiert, ..., damit die zusätzliche Belastung möglichst gering ist; die Transportzeit ist möglichst kurz zu halten.
Begründung: Entscheidend hinsichtlich einer Belastung für das Versuchstier ist nicht, ob diese
erbbedingt ist oder nicht. Entscheidend ist der Phänotyp eines Versuchstiers. Zudem soll es hier darum
gehen, die zusätzliche Belastung durch den Transport zu minimieren.
Art. 161 Gesundheitsüberwachung und Räumlichkeiten
Antrag Abs. 1 (Ergänzung): Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und den Hygienestatus der Tiere überwachen.
Begründung: Gemäss TSchG muss bei der Überwachung des Zustandes des Tieres auch das Wohlergehen miteinbezogen werden.
Antrag Abs. 2 (neu): Für kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus müssen Massnahmen zur Verfügung stehen, damit sie wirksam abgesondert werden können.
Antrag Abs. 3: Artikel ersatzlos streichen
Begründung: Für beide Regelungen gibt es technische Lösungen, ohne dass zusätzliche getrennte
Räume nötig wären. Zudem ist Abs. 3 aus unserer Sicht kaum tierschutzrelevant und geht in Richtung
Überregulierung.
Art. 165 Bewilligung
Bzgl. den Anforderungen für die Anmeldung im Elektronischen Meldesystem für Tierversuche soll sich
das BVET auf die Bestimmung inhaltlicher Vorgaben beschränken. Verschiedene universitäre
Forschungslabors und Unternehmen arbeiten mit verschiedenen EDV-Systemen. Wichtig ist, dass der
Datenaustausch funktioniert.
Aktuell gültige Bewilligungen sollen ihre Gültigkeit behalten, da auch diese auf der Basis sehr strenger
Bestimmungen erteilt wurden. Eine Neuauflage bestehender Bewilligungen wäre ein unverhältnismässiger
und unzumutbarer Aufwand für die Forschenden und die zuständigen Behörden.
Zudem wäre eine Ergänzung in Abs. 4 sinnvoll, dass die Bewilligung für eine Leiterin bzw. einen Leiter
der Versuchstierhaltung bei Ablauf der Frist wieder erneuert werden kann.
Art. 168 Phänotyperfassung
Antrag Abs. 2 (Änderung): Das BVET kann praxisrelevante Anforderungen an die Phänotyperfassung von gentechnisch veränderten Tieren und von Defektmutanten festlegen.
Begründung: Es ist wichtig, dass die Kriterien für die Phänotyperfassung gemeinsam vom BVET und den
betroffenen Experten aus Hochschule und Industrie festgelegt werden. Damit soll vermieden werden,
dass Kriterien definiert werden, die nicht praxis- oder tierschutzrelevant sind sowie zu einem unnötig
grossen Aufwand führen.
Art. 170 Beschränkungen bei Defektmutanten
Antrag Abs. 2: Streichung
Begründung: Abs. 2 erachten wir als zu restriktiv für die Forschung, insbesondere im Bereich der
Biomedizin zur Erforschung von schweren genetischen Krankheiten bei Mensch und Tier. Die
Bestimmung ist ein eigentliches Verbot von Tierversuchen mit Schweregrad 3, was für uns inakzeptabel
ist. Anstelle eines Verbotes von Versuchen mit Defektmutanten, die einer schweren Belastung
ausgesetzt sind, soll auch hier auf der Basis einer Güterabwägung zwischen dem Leid des
Versuchstieres und dem angestrebten medizinischen Nutzen für Mensch und Tier entschieden werden.
Das strenge Bewilligungsverfahren stellt dabei sicher, dass nur Versuche gemacht werden dürfen, die
auch ethisch zu rechtfertigen sind. In bestimmten Fällen kann beispielsweise ein früher Abbruch des
Experimentes definiert werden, womit die Versuchstiere einer zwar schweren, aber nur kurzfristigen
Belastung ausgesetzt sind.
Art. 171 Beschränkung bei gentechnisch veränderten Tieren
Antrag: Streichung
Begründung: Art. 9 des Gentechnikgesetzes verbietet bereits die Erzeugung und Inverkehrbringung von
transgenen Wirbeltieren zu anderen Zwecken als für Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen
oder Tieren, wie es Art. 171 fordert. Erlaubt sein müsste z.B. die Zucht von transgenen Kühen, die in
ihrer Milch ein therapeutisch wertvolles Medikament produzieren.
Art. 179 Belastende Tierversuche
Antrag Abs. l: Streichung
Begründung: Diese Bestimmung widerspricht dem Grundsatz und den wissenschaftlichen Erkenntnissen
der schmerzfreien Tötung von Versuchstieren. Versuchstiere werden in aller Regel mittels Euthanasie
schmerzfrei getötet. Es fragt sich, warum dies nun als belastend gelten soll. Gemäss dieser Bestimmung
wären alle Tierversuche als belastend anzusehen. Zudem birgt Abs. l die Gefahr der Verfälschung der
Tierversuchsstatistiken hinsichtlich belastender Tierversuche, was weder zweckmässig noch
gerechtfertigt ist. Deklariert werden muss heute die Methode, wie ein Tier getötet wird und die Anzahl
getöteter Tiere.
Antrag Abs. m: Streichung
Begründung: Eine schwierige oder aufwändige Zucht führt für Versuchstiere nicht zwingend zu einer
Belastung. Im Gegenteil: Es kann sogar sein, dass eine aufwändige Zucht betrieben wird, damit die Tiere
nur einer möglichst leichten Belastung ausgesetzt sind. Die Bestimmung ist problematisch für die Zucht
von Tieren mit z.B. rezessiv vererbten Mutationen, bei denen aus der Kreuzung zweier heterozygoter
Träger nur rund 25% homozygote Nachkommen, welche die Mutation in beiden Allelen tragen,
entstehen. Grundsätzlich soll Zucht und Versuch unserers Erachtens getrennt geregelt werden.
Art. 180 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
Antrag Abs. 2 (Ergänzung): Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnissse geeignet sein, a. das Versuchsziel zu erreichen; b. die geringstmöglichste Belastung der Versuchstiere zur Erreichung des Versuchsziels zu gewährleisten.
Begründung: Es ist aus unserer Sicht angezeigt, im Rahmen des Konzeptes 3R neben der
ausdrücklichen Nennung des Replacement in Art. 180 Abs. 1b und der Reduction in Art. 180 Abs. 3 auch
das Refinement hier aufzuführen.
Art. 181 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
Bemerkung zu Bst.c: Diese Regelung könnte problematisch für die Lehre an den Schweizer
Hochschulen sein (z.B. für die Anatomie). Sie steht auch im Widerspruch zu den Bestimmungen für den
praktischen Teil der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche (Anhang 5, 13
Praktischer Teil), in der praktische Übungen mit Versuchstieren verlangt werden.
Art. 182 Bewilligungsvoraussetzungen
Bemerkung zu Abs. 2: Wenn gemäss Art. 179 bereits die Tötung der Versuchstiere als belastender
Tierversuch gilt, welche Versuche werden dann als nicht belastend definiert?
Art. 184 Bewilligungsverfahren
Bemerkung zu Abs. 3: siehe Art. 182
Art. 185 Durchführung von Tierversuchen
Antrag Abs. 9 (Änderung): Belastende Eingriffe oder das Töten von Versuchstieren dürfen nicht in
Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden.
Begründung: Es gibt diverse Versuche, die sinnvollerweise in den gleichen Räumen durchgeführt
werden, in denen die Tiere gehalten werden (z.B. innerhalb der Toxikologie). Zudem sollen nicht
belastende Massnahmen (Wägen, Markieren, Handling, nicht belastende Applikationen etc.) auch in den
Tierhaltungsräumen gemacht werden können. Ziel dieser Bestimmung ist, zu vermeiden, dass
Stressreaktionen der Versuchstiere auch die anderen Tiere belasten oder erheblich stören, wie
beispielsweise belastende Eingriffe oder das Töten von Tieren. Mit obiger Einschränkung lässt sich
verhindern, dass Versuchstiere unnötigem Stress (Lärm, Erschütterungen, Wecken usw.) durch
vermeidbare Transporte ausgesetzt werden.
Art. 194
Bemerkung: Wir gehen davon aus, dass mit der neuen Statistikführung die Zahlen für Tierversuche,
Versuchstiere und insbesondere transgene Tiere im Vergleich zu den Vorjahren überdurchschnittlich
ansteigen werden. Wir erachten dies als heikel, da ein solcher Anstieg Tierschutzgegnern neuen
Aufwind verleiht, um weitere Einschränkungen und Verbote öffentlich und politisch einzufordern, speziell
bei den transgenen Tiermodellen. Es ist aus unserer Sicht zwingend, die Zahlen für das Erzeugen,
Züchten und Vermehren von gentechnisch veränderten Tieren klar von den Zahlen für den Einsatz in
Tierversuchen zu trennen. Zudem sind die Neuerungen bzgl. Tierversuchsstatistik vom BVET sorgfältig
kommunikativ zu begleiten, damit die Bevölkerung klar und differenziert informiert wird.
Art. 205
Bemerkung: Es wäre sinnvoll, hier auf die Aktivitäten im Rahmen des Konzepts 3R (Reduction,
Refinement, Replacement) hinzuweisen.
15. Kapitel: Vollzug
Art. 209
Bemerkung: Die Bestimmungen dieses Artikels zeugen von einer Überregulierung, die weit über das
eigentliche Ziel den Tierschutz hinausgehen. Der administrative Aufwand für die Forschungsinstitutionen
und Unternehmen steigt dadurch enorm, ohne dass zwingend Verbesserungen im
Tierschutz erzielt werden.
Art. 220
Bemerkung: Ein Gebührenrahmen von bis zu Fr. 5'000.- ist unserer Meinung nach viel zu hoch. Um eine
effiziente Bearbeitung eines Gesuchs zu gewährleisten, ist es denkbar, dass die kantonale Fachstelle
eine Gesuch zurückweisen kann, falls dieses unklar oder schlecht formuliert ist.
Anhang 3: Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren in bewilligten
Versuchstierhaltungen (Art. 8)
Bemerkung: Die Anforderungen an Gehegegrössen und Belegungsdichte gehen zum Teil weit über die
Mindestwerte der Europäischen Richtlinien hinaus. Diverse der Bestimmungen sind praxisfremd,
erlauben keine Flexibilität, sind mit grossen Investitionen verbunden oder führen zu einer Abhängigkeit
von ausländischen Herstellern. Dazu zwei Beispiele:
- Für Rattenkäfige beispielsweise gibt es keine Produkte auf dem Schweizer Markt, welche die
geforderte Mindesthöhe von 22 cm aufweisen.
- Die Anforderungen an die Gehegegrössen für nicht-humane Primaten sind gegenüber dem Ausland
bedeutend strenger, was die Forschung mit solchen Versuchstieren in der Schweiz erschwert.
Wie bereits mehrfach erwähnt ist es unserer Meinung nach entscheidend, dass die Schweizer
Bestimmungen an die Regelungen des EU-Raumes angeglichen werden, um die biologischmedizinische
Forschung in der Schweiz nicht empfindlich zu benachteiligen. Da eine Umstellung auf
grössere Gehege mit bedeutenden Mehrkosten verbunden sind, sollte mittels seriösen Studien
untersucht werden, inwieweit die derzeitigen Gehegegrössen eine Belastung für die Tiere darstellen bzw.
inwieweit durch grössere Gehege wesentliche Tierschutzverbesserungen erzielt werden können.
Anhang 6: Übergangsfristen (Art. 225)
Bemerkung: Die Übergangsfristen für die veränderten Anforderungen für Tierversuche von 1 bis 2
Jahren sind absolut unzureichend. Während in der Landwirtschaft aus Rücksicht auf die
Investitionskosten Übergangsfristen von 20 Jahren gelten, sollen die Fristen im Versuchstierbereich nur
einen Bruchteil davon betragen. Da im Versuchstierbereich zum Teil grosse bauliche Änderungen
vorgenommen bzw. gar Neubauten erstellt werden müssen, fordern wir minimale Übergangsfristen von
10 Jahren.
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Letzte Änderung: 2007-12-11 12:53:36