Die Grundlage für die Gentechnikregelung in der Schweiz bilden zwei Abschnitte in der Bundesverfassung. Artikel 119 regelt die
Gentechnologie im Humanbereich und die Fortpflanzungsmedizin, Artikel 120 die Gentechnologie bei Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen. Diese Verfassungsbestimmungen wurden vom Stimmvolk mit einer grossen Mehrheit von 74 % gutgeheissen. Die Artikel schützen den Menschen vor Missbräuchen, schreiben aber auch mehrere Verbote fest. So ist jede Art des
Klonens von Menschen untersagt, und es ist nicht erlaubt, Embryonen gentechnisch zu verändern. Neben den Verboten enthalten die Artikel einen Auftrag. Sie weisen den Bund an, unter Einhaltung der Menschenwürde und der Würde der Kreatur Vorschriften über den Umgang mit Erbgut zu erlassen. Ziel ist es, die Sicherheit von Mensch und Umwelt zu wahren sowie die genetische Vielfalt zu schützen. Um den Auftrag der Bundesverfassung zu erfüllen, wurde in den 90er- Jahren das Gesetzespaket «Gen-Lex» vorbereitet. Gleichzeitig reichten verschiedene Organisationen die Genschutzinitiative ein. Diese forderte, die Herstellung
transgener Tiere, die
Patentierung im Gentechnikbereich und die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu verbieten. Im Juni 1998 kam die Initiative vors Volk und wurde mit einer Zweidrittelmehrheit abgelehnt. Das Stimmvolk wollte keine generellen Verbote, sondern eine klare Regelung der
Gentechnik, wie sie die Gen-Lex anstrebte.